Welche Geräte einer Arztpraxis sind STK-pflichtig – und welche nicht?
§ 12 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV verpflichtet den Betreiber zu sicherheitstechnischen Kontrollen für die Produkte nach Anlage 1. Satz 5 erstreckt die Sätze 1 bis 3 auf andere Produkte und auf Gegenstände, die mit Produkten nach Anlage 1 verbunden sind – deshalb entscheidet der Gerätename allein nichts. Diese Seite sortiert, welche Geräte einer Praxis in die Frist fallen, welche über die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV laufen und welche der Gerätekatalog dieser App ohne STK-Frist führt.
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So geht es
- Gerätetyp wählenDer Rechner kennt zehn Typen, darunter Defibrillator, EKG, Autoklav, Ultraschall, Pulsoxymeter, Spirometrie, Audiometer, Blutdruckmessgerät und Impfschrank. Jeder Typ bringt seinen Richtwert mit.
- Anlage 1 oder Satz 5 klärenAnlage 1 ist überwiegend nach Wirkprinzipien geordnet und nennt einzelne Geräte ausdrücklich, etwa Defibrillatoren (Nummer 1.1) und Säuglingsinkubatoren (Nummer 2). Steht ein Gerät in keiner Anlage, kommt es über § 12 Absatz 1 Satz 5 MPBetreibV in die Frist; die Zuordnung bleibt Ihre fachliche Entscheidung.
- Basisdatum und Intervall eintragenBasisdatum ist das Datum der letzten Kontrolle, sonst die Inbetriebnahme (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV). Das Intervall steht in der Gebrauchsanweisung; ohne Angabe rechnet die App mit 24 Monaten, der Obergrenze von zwei Jahren.
- Fälligkeit und Ampel ablesenFällig ist die Kontrolle mit Ablauf des erreichten Monats. Die App zeigt rot für überfällig, gelb für die letzten 60 Tage und grün darüber. Eine Kontrolle mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ setzt die Frist nicht neu.
Anlage 1 ist der Ausgangspunkt, Satz 5 ist die Erweiterung
§ 12 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV nennt als Adressat den Betreiber, also die Praxis oder das MVZ, und als Gegenstand die Produkte nach Anlage 1. Diese Anlage ist überwiegend nach Wirkprinzipien geordnet: Sie führt unter anderem Produkte zur Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung von Nerven, Muskeln oder Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren, Geräte zur maschinellen Beatmung und Säuglingsinkubatoren.
Damit ist die Liste aber nicht abschließend für die Frist. Satz 5 erklärt die Sätze 1 bis 3 für andere Produkte und für Gegenstände, die mit Produkten nach Anlage 1 verbunden sind, für entsprechend anwendbar. Ein Sterilisator steht in keiner der beiden Anlagen und kommt über genau diesen Satz in die Kontrolle.
Ob ein Gerät in Anlage 1 steht, entscheidet deshalb über andere Pflichten – die Einweisung nach § 11 und das Medizinproduktebuch nach § 13 MPBetreibV –, nicht allein über die Fristrechnung. Wer prüfen darf, steht in § 12 Absatz 4 MPBetreibV: nur Personen und Betriebe, die die Anforderungen des § 5 erfüllen.
Drei Fälle, in denen keine STK-Frist entsteht
Der Impfschrank ist das Gegenbeispiel, an dem sich die Frage am schnellsten klären lässt. Der Gerätekatalog dieser App führt ihn ausdrücklich ohne STK- und ohne MTK-Frist und verweist stattdessen auf die tägliche Temperaturdokumentation der Kühlkette. Der Rechner setzt dort deshalb keine Frist an, statt ersatzweise mit 24 Monaten zu rechnen.
Der zweite Fall ist die Verwechslung von STK und MTK. Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte und Audiometer stehen in Anlage 2, laufen also über die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV. Dort ist der Fristbeginn ein anderer: Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV), und die Längen stehen je Produktgruppe in Anlage 2, ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer, zwei Jahre für Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung. Ein Gerät kann beides zugleich sein; dann sind beide Kontrollen eigenständig zu terminieren.
Der dritte Fall steht in § 12 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV: Bei automatischen externen Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, können die sicherheitstechnischen Kontrollen entfallen, wenn das Gerät selbsttestend ist und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung durchführt. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu in Betrieb genommene Laien-Geräte die Selbsttests zusätzlich dokumentieren und per Fernüberwachung übermitteln.
Richtwert, Höchstfrist, Gebrauchsanweisung
Die Intervalle im Rechner sind Richtwerte, keine Rechtsaussage über Ihr Gerät: 12 Monate für Defibrillator, EKG und Autoklav, 24 Monate für Ultraschall, Pulsoxymeter, Spirometrie und sonstige Medizinprodukte. Maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des Herstellers; sie kann kürzere Intervalle verlangen (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV).
Die zwei Jahre aus § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV sind die Obergrenze, nicht der Regelabstand. Das Gesetz sagt „spätestens“, und Satz 3 verlangt eine frühere Kontrolle, wenn aufgrund der konkreten Benutzungs- und Umgebungsbedingungen vorher mit Mängeln zu rechnen ist. Verlängern lässt sich die Zweijahresgrenze durch keine Herstellerangabe.
Nicht rechtzeitig oder nicht richtig durchgeführte Kontrollen führt § 19 Nummer 7 MPBetreibV als Ordnungswidrigkeit auf. Einen Höchstbetrag nennen wir nicht: Er ergibt sich nicht aus der MPBetreibV.
Häufige Fragen
Ist ein Ultraschallgerät STK-pflichtig?
Ausdrücklich genannt ist es in Anlage 1 MPBetreibV nicht; dort stehen einzelne Geräte wie Defibrillatoren (Nummer 1.1) und Säuglingsinkubatoren (Nummer 2), im Übrigen Wirkprinzipien. Für andere Produkte gelten die Sätze 1 bis 3 des § 12 Absatz 1 MPBetreibV entsprechend (Satz 5), sie kommen also über diesen Satz in die Frist. Der Rechner führt das Ultraschallgerät mit einem Richtwert von 24 Monaten; maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung, und die Zuordnung zu Anlage 1 oder 2 bleibt Ihre fachliche Entscheidung.
Braucht der Impfkühlschrank eine STK?
Der Gerätekatalog dieser App führt Impfschrank und Medikamentenkühlschrank ohne STK- und ohne MTK-Frist und verweist stattdessen auf die tägliche Temperaturdokumentation der Kühlkette. Deshalb setzt der Rechner dort keine Frist an und zeigt das Gerät nicht als überfällig. Für Geräte, für die der Katalog eine STK vorsieht, rechnet er dagegen weiter: Fehlt ein eigenes Intervall, setzt er die gesetzliche Obergrenze von 24 Monaten an (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV), und eine kürzere Angabe der Gebrauchsanweisung geht vor.
Muss ein Blutdruckmessgerät zur STK?
Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte stehen in Anlage 2 MPBetreibV und laufen damit über die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV, in der Regel alle zwei Jahre. Der Fristbeginn ist ein anderer als bei der STK: Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV), nicht mit Ablauf des Monats.
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PraxisPilot ersetzt keine Rechts- oder Medizintechnikberatung. Alle Intervalle sind Richtwerte auf Grundlage der MPBetreibV (Neufassung 2025, Anlage 2) und üblicher Herstellerpraxis – maßgeblich ist immer die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts. Ob ein bestimmtes Gerät unter Anlage 1 oder Anlage 2 fällt, entscheidet die Praxis fachlich; die Software nimmt Ihnen die Rechnung ab, nicht die Zuordnung. Die Kontrollen selbst dürfen nur Personen und Betriebe durchführen, die die Anforderungen des § 5 MPBetreibV erfüllen (§ 12 Absatz 4 MPBetreibV). Verstöße gegen die MPBetreibV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 MPBetreibV).