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Start · Wann ist die nächste sicherheitstechnische Kontrolle fällig?

Wann ist die nächste sicherheits­technische Kontrolle fällig?

§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV legt die sicherheitstechnische Kontrolle auf den Ablauf des Monats, in dem die Inbetriebnahme oder die letzte Kontrolle lag. Aus drei Angaben entsteht der Stichtag: Basisdatum, Intervall in Monaten und diese Monatsende-Regel. Der Rechner auf dieser Seite macht die Rechnung für ein Gerät und nennt dazu die Fundstelle. Zwei Jahre sind dabei die Obergrenze, nicht das Regelintervall.

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So geht es

  1. Gerätetyp wählenDefibrillator, EKG, Autoklav, Blutdruckmessgerät, Ultraschall, Audiometer und weitere. Zu jedem Typ ist ein Richtwert für das Intervall hinterlegt, und bei Geräten mit Messfunktion steht die MTK nach § 15 MPBetreibV daneben. Der Richtwert ist ein Vorschlag, kein Gesetz.
  2. Datum der letzten Kontrolle oder der Inbetriebnahme eintragenNehmen Sie das Datum aus dem Prüfprotokoll, nicht das Rechnungsdatum des Dienstleisters. Gab es noch keine Kontrolle, tragen Sie die Inbetriebnahme ein: § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV nennt beide Basisdaten gleichrangig.
  3. Intervall in Monaten angebenDer Wert steht in der Gebrauchsanweisung, die nach § 4 Absatz 6 MPBetreibV ohnehin zu beachten ist. Bleibt das Feld leer, greift der Richtwert des gewählten Gerätetyps; ist keiner hinterlegt, rechnet der Rechner mit 24 Monaten, der gesetzlichen Obergrenze aus § 12 Absatz 1 MPBetreibV, und schreibt das als Hinweis dazu.
  4. Ergebnis der letzten Kontrolle setzenBestanden, bestanden mit Mängeln oder nicht bestanden. Die ersten beiden setzen die Frist neu. Nicht bestanden setzt sie nicht zurück: Das Ergebnis bleibt rot, bis eine bestandene Kontrolle vorliegt, und der Rechner nennt die rechnerische Fälligkeit trotzdem.

Wie der Stichtag entsteht

Drei Angaben ergeben die Fälligkeit. Erstens das Basisdatum: das Datum der letzten sicherheitstechnischen Kontrolle laut Protokoll, und wenn es noch keine gab, das Datum der Inbetriebnahme. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV nennt beide in einem Satz und stellt sie gleichrangig nebeneinander. Zweitens das Intervall in Monaten, das aus der Gebrauchsanweisung kommt. Drittens die Fälligkeitsregel: fällig mit Ablauf des Monats, nicht am Jahrestag.

Der Tag im Basisdatum fällt damit weg. Aus einer Kontrolle am 6. April 2026 und 24 Monaten wird der 30. April 2028; ob am 2. oder am 28. geprüft wurde, ändert am Stichtag nichts. Auch das Prüfzeichen trägt nach § 12 Absatz 3 MPBetreibV nur Jahr und Monat.

Zwei Jahre sind die Obergrenze, nicht das Regelintervall: § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV sagt „spätestens“. Verlangt die Gebrauchsanweisung zwölf Monate, gelten zwölf Monate. Lassen Sie das Intervallfeld im Rechner leer, setzt er den Richtwert des gewählten Gerätetyps an; ist für den Typ keiner hinterlegt, rechnet er mit 24 Monaten, also mit der gesetzlichen Obergrenze und nicht mit einer Schätzung.

Warum das Ergebnis der letzten Kontrolle mitgerechnet wird

Eine Fristenliste beantwortet zwei verschiedene Fragen: wann zuletzt kontrolliert wurde, und ob das Gerät geprüft in Ordnung ist. Auf die erste antwortet jedes Protokoll, auch ein negatives. Auf die zweite antwortet nur ein Protokoll mit positivem Ergebnis.

Deshalb fragt der Rechner nach dem Ausgang der letzten Kontrolle. „Bestanden“ und „bestanden mit Mängeln“ setzen die Frist neu; die Kontrolle ist erfolgt, ein Befund gehört daneben in die Akte. „Nicht bestanden“ setzt die Frist nicht zurück: Das Ergebnis bleibt rot, bis eine bestandene Nachprüfung vorliegt.

Der Unterschied ist keine Software-Marotte. Ein Werkzeug, das eine durchgefallene Kontrolle als Fristneustart bucht, macht aus einem Gerät mit offenem Befund per Knopfdruck ein grünes und beruhigt genau dort, wo es warnen müsste.

Monatsende bei der STK, Jahresende bei der MTK

Die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV wird anders gerechnet als die STK. Ihre Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem das Produkt in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV). Ein Blutdruckmessgerät, das im März 2024 zuletzt messtechnisch kontrolliert wurde, ist deshalb am 31. Dezember 2026 fällig und nicht im März.

Die Längen stehen in Anlage 2 MPBetreibV: ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer sowie Infrarot-Strahlungsthermometer, zwei Jahre für medizinische Elektrothermometer, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer. Ein Gerät kann STK- und MTK-pflichtig zugleich sein; dann führt PraxisPilot beide Fristen getrennt und zeigt die schlechtere der beiden Ampeln.

Grundlage beider Rechnungen ist das Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV. Ohne Eintrag gibt es kein Basisdatum, und die Frist eines nie geprüften Geräts läuft still ab der Inbetriebnahme weiter.

Häufige Fragen

Wann ist die nächste STK fällig, wenn die letzte am 6. April 2026 war?

Am 30. April 2028, wenn die Gebrauchsanweisung keine kürzere Frist verlangt. Gerechnet wird ab dem Basismonat April 2026 plus 24 Monate, und fällig ist die Kontrolle mit Ablauf des erreichten Monats (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV). Der Prüftag selbst spielt für den Stichtag keine Rolle.

Welches Datum trage ich ein, wenn das Gerät noch nie geprüft wurde?

Das Datum der Inbetriebnahme. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV nennt beide Basisdaten in einem Satz: die Inbetriebnahme oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle. Ohne Protokoll zählt die Inbetriebnahme, und die Frist läuft, ohne dass jemand sie startet.

Muss ich immer alle zwei Jahre prüfen lassen, oder darf es länger dauern?

Länger nicht. Zwei Jahre sind die Höchstfrist, denn § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV sagt „spätestens“. Kürzer sehr wohl: Verlangt die Gebrauchsanweisung zwölf Monate, gelten zwölf Monate. Deshalb ist das Intervallfeld im Rechner änderbar; die hinterlegten Werte je Gerätetyp sind Richtwerte.

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Der Rechner ordnet eine Angabe ein und stellt nicht fest, ob ein Gerät in Ordnung ist. Alle hinterlegten Intervalle sind Richtwerte auf Grundlage der MPBetreibV (Neufassung 2025) und üblicher Herstellerpraxis; maßgeblich ist immer die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV). Die Kontrolle selbst führen Personen und Betriebe durch, die die Anforderungen des § 5 MPBetreibV erfüllen. PraxisPilot dokumentiert Fristen und ersetzt weder diese Kontrolle noch eine Rechts- oder Medizintechnikberatung.