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Messtechnische Kontrolle: welche Praxisgeräte sie brauchen und in welchem Abstand

Die messtechnische Kontrolle steht seit der Neufassung 2025 in § 15 MPBetreibV; ältere Unterlagen zitieren dafür § 14. Betroffen sind Medizinprodukte mit Messfunktion, und welche das sind, entscheidet nicht der Eindruck am Gerät, sondern Anlage 2 der Verordnung. Dort stehen auch die Nachprüffristen: ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer, zwei Jahre für Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung. Diese Seite rechnet den Stichtag Schritt für Schritt vor: Basisdatum, Länge aus Anlage 2, Ablauf des Jahres.

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So geht es

  1. Gerät gegen Anlage 2 haltenDie MTK trifft Medizinprodukte mit Messfunktion nach Anlage 2 MPBetreibV. Aufgeführt sind dort Ton- und Sprachaudiometer, Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer. Für ein Gerät, das dort nicht steht, hält der Gerätekatalog von PraxisPilot keinen MTK-Richtwert vor; ob eine Kontrolle nötig ist, entscheidet dann die Gebrauchsanweisung des Herstellers (§ 4 Absatz 6 MPBetreibV).
  2. Nachprüffrist aus Anlage 2 nehmenAnlage 2 nennt die Länge je Produktart: je ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer und für Infrarot-Strahlungsthermometer, je zwei Jahre für medizinische Elektrothermometer, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer. Die Gebrauchsanweisung des Produkts ist nach § 4 Absatz 6 MPBetreibV zu beachten.
  3. Basisjahr bestimmen und Stichtag rechnenBasis ist die letzte messtechnische Kontrolle, sonst die Inbetriebnahme. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV): Aus einer Kontrolle am 14. März 2024 und zwei Jahren wird der 31. Dezember 2026, nicht der März 2026.
  4. Datum und Ergebnis ablegenDas Medizinproduktebuch ist für die Produkte der Anlagen 1 und 2 zu führen (§ 13 Absatz 1 MPBetreibV). Einzutragen sind nach § 13 Absatz 2 MPBetreibV die Fristen, das Datum der Durchführung und das Ergebnis der Kontrollen. Das Ergebnis ist Pflichtangabe, nicht nur das Datum. Nach der Außerbetriebnahme bleibt das Buch weitere fünf Jahre aufzubewahren (§ 13 Absatz 3 MPBetreibV).

Welche Geräte in der Praxis eine MTK brauchen

Die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV betrifft Medizinprodukte mit Messfunktion, also Geräte, deren Anzeige eine medizinische Entscheidung trägt. Welche das sind, steht in Anlage 2 der Verordnung: Ton- und Sprachaudiometer, Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer. In einer hausärztlichen Beispielpraxis mit elf Medizinprodukten sind vier davon MTK-pflichtig: die beiden Blutdruckmessgeräte, das Audiometer und das Ergometer.

Ein Gerät kann zugleich STK- und MTK-pflichtig sein. Dann sind beide Kontrollen eigenständig zu terminieren und zu dokumentieren. Umgekehrt heißt „keine MTK“ nicht „keine Prüfung“: Der Gerätekatalog von PraxisPilot führt für EKG, Autoklav, Ultraschall und Pulsoxymeter STK-Richtwerte und keinen MTK-Richtwert. Alle Katalogwerte sind Richtwerte; maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des Herstellers, die kürzere Intervalle verlangen kann (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV).

Zwei Nachbarpflichten hängen an denselben Listen. Ein Medizinproduktebuch verlangt § 13 Absatz 1 MPBetreibV für die Produkte der Anlagen 1 und 2; ausgenommen sind nach Satz 2 elektronische Kompakt-Fieberthermometer und nichtinvasive Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer. Diese Ausnahme betrifft nur das Buch. Ins Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV gehören alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte einer Betriebsstätte, unabhängig von einer Messfunktion.

Der Abstand: Anlage 2 nennt die Länge, § 15 den Beginn

Die MTK wird anders gerechnet als die STK, und das ist der häufigste Fehler in selbstgebauten Fristenlisten. Die STK ist mit Ablauf des Monats fällig, in dem die Inbetriebnahme oder die letzte Kontrolle lag (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV). Bei der MTK beginnen die Fristen mit Ablauf des Jahres (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV). Auch die Prüfzeichen unterscheiden sich: Bei der STK stehen Jahr und Monat darauf, bei der MTK nur das Jahr.

Ein Beispiel: Ein Blutdruckmessgerät wurde am 14. März 2024 zuletzt messtechnisch kontrolliert. Anlage 2 nennt für Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres 2024 und endet am 31. Dezember 2026, nicht im März. Zwischen dem Jahrestag im März und diesem Stichtag liegen mehr als neun Monate. Wer die Monatsregel der STK auf die MTK überträgt, terminiert zu früh; wer umgekehrt die Jahresregel auf die STK anwendet, terminiert zu spät, und das ist die Richtung, die § 19 Nummer 7 MPBetreibV erfasst.

Was Pflicht ist und was Organisation, trennt sich hier klar. Pflicht ist die Kontrolle selbst: § 19 Nummer 7 MPBetreibV nennt die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Kontrolle als Ordnungswidrigkeit. Einen Bußgeldrahmen nennen wir dazu nicht, weil uns keine verifizierte Summe vorliegt. Empfehlung ist jeder Vorlauf: Kein Satz der MPBetreibV verlangt eine Erinnerung vor dem Stichtag. PraxisPilot rechnet die Fälligkeit je Kontrollart: die STK mit Ablauf des Monats (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV), die MTK mit Ablauf des Jahres (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV). Ein überfälliges Gerät steht rot, ein Gerät in den letzten 60 Tagen vor dem Stichtag gelb; die 60 Tage sind eine Organisationsentscheidung dieser App, keine Frist der Verordnung.

MTK oder Eichung: warum hier nur die MTK gerechnet wird

Im Praxisalltag heißt es oft, das Blutdruckmessgerät müsse „geeicht“ werden. Die Pflicht, die aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung folgt, heißt messtechnische Kontrolle und steht in § 15 MPBetreibV mit Anlage 2. Sie trifft den Betreiber, also die Praxis oder das MVZ, ihre Länge steht in Anlage 2, ihre Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, und ihr Prüfzeichen trägt das Jahr.

Ob für ein Gerät daneben eichrechtliche Anforderungen bestehen, beantwortet diese Seite nicht. Wir nennen dazu weder eine Fundstelle noch eine Frist, weil uns keine belegte vorliegt. Diese Frage klären die Gebrauchsanweisung des Produkts, der Hersteller und die zuständige Behörde. Eine geratene Angabe wäre in einer Compliance-Auskunft schlechter als gar keine.

Für die Unterlagen ändert die Wortwahl nichts. Wer eine Kontrolle beauftragt, lässt sich das Protokoll mit Datum und Ergebnis geben und trägt beides ins Medizinproduktebuch ein (§ 13 Absatz 2 MPBetreibV). Durchführen dürfen STK und MTK nur befähigte Personen, in der Regel Medizintechniker, Servicetechniker der Hersteller oder entsprechend qualifizierte Dienstleister (§ 12 Absatz 4 in Verbindung mit § 5 MPBetreibV). Die Praxis organisiert die Termine und führt die Nachweise.

Häufige Fragen

Muss ein Blutdruckmessgerät alle zwei Jahre geeicht werden?

Die Pflicht aus der MPBetreibV heißt messtechnische Kontrolle und steht in § 15 MPBetreibV. Anlage 2 nennt für Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Produkt in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV): Aus einer Kontrolle im März 2024 wird damit der 31. Dezember 2026. Ob daneben eichrechtliche Anforderungen gelten, sagen wir hier nicht, dazu liegt uns keine belegte Fundstelle vor.

Welche Geräte in unserer Praxis sind MTK-pflichtig?

Die Auswahl trifft Anlage 2 MPBetreibV. Aufgeführt sind dort Ton- und Sprachaudiometer, Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer. Die Nachprüffristen stehen ebenfalls in Anlage 2: je ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer und Infrarot-Strahlungsthermometer, je zwei Jahre für medizinische Elektrothermometer, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer. Steht ein Gerät nicht in Anlage 2, richtet sich die Frage nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers (§ 4 Absatz 6 MPBetreibV).

Braucht ein Gerät mit messtechnischer Kontrolle auch eine STK?

Das kann sein, die beiden Pflichten hängen an unterschiedlichen Listen: Die STK nach § 12 MPBetreibV knüpft an Anlage 1 und über Satz 5 auch an andere Produkte an, die MTK nach § 15 MPBetreibV an Anlage 2. Fällt beides zusammen, sind beide Kontrollen eigenständig zu terminieren und zu dokumentieren. Gerechnet wird unterschiedlich: die STK mit Ablauf des Monats (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV), die MTK mit Ablauf des Jahres (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV).

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PraxisPilot dokumentiert Prüffristen und ersetzt keine Rechts- oder Medizintechnikberatung. Welche Anlage der MPBetreibV ein Gerät trifft und welches Intervall im Einzelfall gilt, entscheiden die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts und Ihre fachliche Einschätzung; die Angaben hier folgen der MPBetreibV in der Neufassung 2025 samt Anlage 2. Eichrechtliche Anforderungen sind nicht Gegenstand dieser Seite. Verstöße gegen die MPBetreibV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 MPBetreibV); einen Bußgeldrahmen nennen wir bewusst nicht, weil uns keine verifizierte Summe vorliegt.