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Masern-Immunitätsnachweis des Praxisteams prüfen

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG verlangt von Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in einer Arztpraxis tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine ärztlich festgestellte Immunität. Bei Erwachsenen sind das zwei Impfungen (§ 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG). Der Rechner nimmt Geburtsjahr, Art des Nachweises und den Beginn der Tätigkeit und ordnet die Lage mit der jeweiligen Fundstelle ein.

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So geht es

  1. Geburtsjahr eintragenDie Pflicht knüpft an die nach dem 31.12.1970 Geborenen an (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Wer vor dem 1.1.1971 geboren ist, wird von ihr nicht erfasst; der Rechner sagt das ausdrücklich statt eine Lücke zu zeigen.
  2. Art des Nachweises wählenZwei Impfungen, eine ärztlich festgestellte Immunität, eine einzelne Impfung, eine ärztlich bescheinigte medizinische Kontraindikation oder gar kein Nachweis. Jede Angabe bekommt ihre eigene Einordnung samt Paragraph.
  3. Beginn der Tätigkeit angebenWer am 1.3.2020 bereits tätig war, musste den Nachweis bis zum 31.7.2022 vorlegen (§ 20 Abs. 10 IfSG). Bei späterem Beginn ist er vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).
  4. Ergebnis lesen und Status dokumentierenSie erhalten eine Ampel, den Einordnungstext mit Fundstelle und den Hinweis zur Dokumentation. In der App steht dann je Person das Vorlagedatum, und offene Fälle bleiben rot, bis der Nachweis dokumentiert ist.

Wen die Nachweispflicht trifft

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG erfasst Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG tätig sind. Die Arztpraxis ist dort ausdrücklich genannt. Vor dem 1.1.1971 Geborene sind nicht erfasst.

Die Regel gilt für alle in der Praxis tätigen Personen, nicht nur für medizinisches Personal. Neben Ärztinnen und Ärzten, MFA, Auszubildenden und Praktikanten fallen grundsätzlich auch externe Kräfte wie Reinigungspersonal darunter, soweit sie in der Einrichtung tätig sind.

Nicht erfasst ist außerdem, wer eine ärztlich bescheinigte medizinische Kontraindikation vorlegt (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Die Bescheinigung gehört in die Personalakte.

Was als Nachweis zählt und wann er vorliegen muss

Es gibt zwei Wege: den Impfnachweis mit zwei dokumentierten Masernimpfungen, wie ihn § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG von Erwachsenen verlangt, oder die ärztlich festgestellte Immunität nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG, etwa über eine Titerbestimmung oder eine dokumentierte, durchgestandene Erkrankung.

Eine einzelne Impfung genügt nicht. Der Rechner stellt diesen Fall deshalb auf Rot und benennt die Lücke, statt ihn als halb erfüllt zu führen; geschlossen wird sie durch die zweite Impfung.

Zeitlich gilt: Der Nachweis ist vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) – nicht in der Probezeit und nicht später. Für Personal, das am 1.3.2020 bereits tätig war, lief die Vorlagefrist am 31.7.2022 ab (§ 20 Abs. 10 IfSG); sie ist verstrichen, die Pflicht besteht fort.

Fehlender Nachweis und der Umgang mit den Daten

Ohne Nachweis darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG). Der Rechner spricht kein Beschäftigungsverbot aus und stellt auch nicht fest, ob eine Person tatsächlich immun ist – das bleibt der ärztlichen Prüfung des individuellen Impfstatus vorbehalten. Er ordnet Ihre Angabe ein und nennt die Fundstelle dazu.

Immunitätsdaten sind Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Für den Nachweis genügt der dokumentierte Status nach dem Muster „vorgelegt am …“; eine Kopie des Impfpasses in der allgemein zugänglichen Personalakte ist dafür nicht nötig.

In der App steht deshalb je Person nur der Status mit Vorlagedatum. Wer noch offen ist, bleibt rot, bis der Nachweis dokumentiert ist.

Häufige Fragen

Gilt die Masernpflicht auch für die Reinigungskraft?

Die Regel gilt für alle in der Praxis tätigen Personen, nicht nur für medizinisches Personal. Externe Kräfte wie Reinigungspersonal fallen grundsätzlich darunter, soweit sie in der Einrichtung tätig sind. Maßgeblich bleiben Geburtsjahr und Nachweis nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG.

Reicht eine Masernimpfung im Impfpass?

Nein. § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG verlangt bei Erwachsenen zwei Impfungen. Alternativ zählt die ärztlich festgestellte Immunität nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG, etwa über eine Titerbestimmung oder eine dokumentierte, durchgestandene Erkrankung.

Unsere MFA ist seit 2015 im Team – muss sie den Nachweis auch vorlegen?

Ja. Für Personal, das am 1.3.2020 bereits tätig war, lief die Vorlagefrist am 31.7.2022 ab (§ 20 Abs. 10 IfSG). Die Frist ist verstrichen, die Pflicht besteht fort. Nicht erfasst sind Personen, die vor dem 1.1.1971 geboren sind, und Personen mit einer ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG).

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Diese Seite ordnet Ihre Angaben anhand von § 20 Abs. 8 bis 10 IfSG ein und ersetzt keine Rechts- oder Medizinberatung. Der Rechner stellt nicht fest, ob eine Person tatsächlich immun ist, und spricht kein Beschäftigungsverbot aus; maßgeblich sind der Gesetzeswortlaut und die ärztliche Prüfung des individuellen Impfstatus.