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Muss der Defibrillator in der Praxis geprüft werden, und wie oft?

Ein Defibrillator steht in Anlage 1 Nummer 1.1 MPBetreibV. Für diese Produkte verlangt § 12 Absatz 1 MPBetreibV sicherheitstechnische Kontrollen, spätestens alle zwei Jahre, fällig mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle. Für automatische externe Defibrillatoren zur Benutzung durch Laien kennt § 12 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV eine ausdrückliche Ausnahme. Welche der beiden Regeln für Ihr Gerät gilt, entscheidet die Bauart, und welches Intervall gilt, steht in der Gebrauchsanweisung.

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So geht es

  1. Bauart klärenIst das Gerät ein automatischer externer Defibrillator zur Benutzung durch Laien, selbsttestend und regelmäßig sichtgeprüft, greift die Ausnahme des § 12 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV. Sonst gilt die Kontrollpflicht aus § 12 Absatz 1.
  2. Basisdatum eintragenDas Datum der letzten sicherheitstechnischen Kontrolle laut Prüfprotokoll, und wenn es keines gibt, das Datum der Inbetriebnahme. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV nennt beide Basisdaten in einem Satz.
  3. Intervall aus der Gebrauchsanweisung übernehmenDer Rechner ist für den Gerätetyp Defibrillator auf 12 Monate voreingestellt; Hersteller verlangen häufig 6- bis 12-monatige Sicht- und Funktionsprüfungen. 24 Monate sind die Obergrenze der Verordnung, nicht das Regelintervall.
  4. Stichtag und Ampel ablesenFällig wird die Kontrolle mit Ablauf des erreichten Monats. Die Ampel steht rot bei überfällig, gelb in den letzten 60 Tagen und sonst grün. Die 60 Tage Vorlauf sind Organisation, keine Vorgabe der MPBetreibV.

Was § 12 MPBetreibV für den Defibrillator verlangt

Adressat ist der Betreiber, also die Praxis oder das MVZ, nicht der Hersteller und nicht der Medizintechniker, der prüft. § 12 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV verpflichtet ihn zu sicherheitstechnischen Kontrollen für die Produkte der Anlage 1, und Defibrillatoren nennt diese Anlage unter Nummer 1.1 ausdrücklich. Satz 2 enthält die Fristrechnung: spätestens alle zwei Jahre, mit Ablauf des Monats, in dem die Inbetriebnahme erfolgte oder die letzte Kontrolle durchgeführt wurde. Der Tag im Basisdatum fällt damit weg.

Kürzere Herstellerintervalle gehen vor: Die Gebrauchsanweisung ist nach § 4 Absatz 6 MPBetreibV zu beachten, und die Verordnung sagt „spätestens“. PraxisPilot hinterlegt für den Gerätetyp Defibrillator einen Richtwert von 12 Monaten und den Hinweis, dass Hersteller häufig 6- bis 12-monatige Sicht- und Funktionsprüfungen verlangen. Ein Richtwert für die messtechnische Kontrolle ist hier nicht hinterlegt: Anlage 2 MPBetreibV führt die Produkte mit Messfunktion, dort stehen Ton- und Sprachaudiometer, Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung, Augentonometer und Tretkurbelergometer.

Prüfen darf nicht jeder. Nach § 12 Absatz 4 MPBetreibV kommen nur Personen und Betriebe in Frage, die die Anforderungen des § 5 erfüllen; ob jemand in der Praxis selbst sie erfüllt, ist eine fachliche Frage und keine, die diese Seite beantwortet. Das Ergebnis gehört ins Protokoll: § 12 Absatz 3 MPBetreibV verlangt es mit Datum und Ergebnissen, der Betreiber bewahrt es bis zur nächsten Kontrolle auf, und das Prüfzeichen trägt Jahr und Monat.

Die Ausnahme für Laien-AED (§ 12 Absatz 2)

Für automatische externe Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, können die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV entfallen. Zwei Bedingungen stehen dort zusammen: Das Gerät ist selbsttestend, und der Betreiber führt regelmäßig eine Sichtprüfung durch. Entfällt die Kontrolle, entfällt sie nicht ersatzlos, sondern gegen diese beiden Pflichten.

Für neu in Betrieb genommene Laien-Geräte kommt ab dem 1. Januar 2027 hinzu, dass die Selbsttests dokumentiert und per Fernüberwachung übermittelt werden. Wer heute ein Gerät beschafft, klärt diese Eigenschaft deshalb vor dem Kauf und nicht erst im Januar 2027.

Halten Sie je Gerät fest, welche der beiden Regeln gilt: Kontrolle nach § 12 Absatz 1 oder Ausnahme nach § 12 Absatz 2. Bei der Einweisung besteht ein ähnlicher Unterschied. Für Anlage-1-Produkte verlangt § 11 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV Funktionsprüfung am Betriebsort und Ersteinweisung einer beauftragten Person durch den Hersteller oder eine im Einvernehmen mit ihm handelnde befugte Person; für Anlage-1-Produkte zur Benutzung durch Laien gilt Absatz 2 nicht (§ 11 Absatz 4 Satz 1), und Einweisungspflichten aus anderen Vorschriften bleiben unberührt (Satz 2).

Was neben der Kontrolle dokumentiert wird

Der Defibrillator gehört ins Bestandsverzeichnis. § 14 Absatz 1 MPBetreibV verlangt es vom Betreiber für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte einer Betriebsstätte; § 14 Absatz 2 zählt die Angaben auf: Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer und Anschaffungsjahr, Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder Bevollmächtigten, die betriebliche Identifikationsnummer, soweit vorhanden, sowie Standort und betriebliche Zuordnung. Die Form ist frei: § 14 Absatz 3 erklärt alle Datenträger für zulässig, solange die Angaben in angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Dazu kommt das Medizinproduktebuch. § 13 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV verlangt es für die Produkte der Anlagen 1 und 2, der Defibrillator fällt über Anlage 1 darunter. Darin stehen unter anderem Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis der Kontrollen, dazu Einweisungen, Funktionsstörungen und Meldungen. Nach der Außerbetriebnahme bleibt es weitere fünf Jahre aufbewahrt, und es ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Benutzer während der Arbeitszeit zugänglich sind (§ 13 Absatz 3).

Das Ergebnis entscheidet über die nächste Frist: Eine Kontrolle mit dem Ausgang „nicht bestanden“ ist dokumentiert, setzt die Frist aber nicht neu, denn sie ist kein Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand. „Bestanden mit Mängeln“ zählt als bestanden, die nächste Frist läuft ab diesem Tag. § 19 Nummer 7 MPBetreibV nennt die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Kontrolle als Ordnungswidrigkeit; einen Höchstbetrag nennen wir nicht, weil uns keine verifizierte Summe vorliegt.

Häufige Fragen

Muss ein AED in der Arztpraxis geprüft werden?

Grundsätzlich ja: Defibrillatoren stehen in Anlage 1 Nummer 1.1 MPBetreibV, und § 12 Absatz 1 MPBetreibV verlangt für diese Produkte sicherheitstechnische Kontrollen. Für automatische externe Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, können die Kontrollen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV entfallen, wenn das Gerät selbsttestend ist und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung durchführt. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu in Betrieb genommene Laien-Geräte die Selbsttests zusätzlich dokumentieren und per Fernüberwachung übermitteln.

Wie oft muss der Defibrillator zur STK?

Spätestens alle zwei Jahre, fällig mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV). Die zwei Jahre sind die Obergrenze, nicht das Regelintervall: Verlangt die Gebrauchsanweisung ein kürzeres Intervall, gilt das kürzere. Der Rechner ist beim Gerätetyp Defibrillator auf 12 Monate voreingestellt, weil Hersteller häufig 6- bis 12-monatige Sicht- und Funktionsprüfungen fordern. Der Wert ist ein Richtwert und je Gerät überschreibbar.

Braucht der Defibrillator ein Medizinproduktebuch?

Ja. § 13 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV verlangt das Medizinproduktebuch für die Produkte der Anlagen 1 und 2, und der Defibrillator steht in Anlage 1. Dort gehören Fristen, Datum und Ergebnis der Kontrollen hinein, dazu Einweisungen, Funktionsstörungen und Meldungen. Unabhängig davon gehört das Gerät als aktives nichtimplantierbares Produkt ins Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV.

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PraxisPilot dokumentiert Fristen und Pflichten und ersetzt keine Rechts- oder Medizintechnikberatung. Alle Intervalle sind Richtwerte auf Grundlage der MPBetreibV (Neufassung 2025) und üblicher Herstellerpraxis; maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts. Ob Ihr Gerät als automatischer externer Defibrillator zur Benutzung durch Laien im Sinne des § 12 Absatz 2 MPBetreibV gilt, ist eine fachliche Entscheidung des Betreibers, die diese Seite nicht abnimmt. Die Kontrolle selbst führen nur Personen und Betriebe durch, die § 5 MPBetreibV erfüllen.