Fristen

STK-Frist berechnen: § 12 MPBetreibV Schritt für Schritt

Fristen · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PraxisPilot Redaktion

Das Prüfzeichen auf einem Medizinprodukt nennt Monat und Jahr der nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle. Fehlt der Aufkleber, oder passt er nicht zum Protokoll in der Akte, muss die Praxis die Frist selbst ausrechnen. Dafür braucht § 12 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung drei Angaben: ein Basisdatum, ein Intervall und eine Regel, die den Stichtag auf ein Monatsende legt.

Was § 12 MPBetreibV zur Frist sagt

Adressat ist der Betreiber, also die Praxis oder das MVZ, nicht der Hersteller und nicht der prüfende Medizintechniker. § 12 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV verpflichtet ihn zu sicherheitstechnischen Kontrollen für Produkte nach Anlage 1; der Satz danach enthält die ganze Fristrechnung.

Der Satz, aus dem die Frist entsteht

„Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Produktes erfolgte oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde.“ (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV)

Zwei weitere Sätze gehören dazu. Satz 3 verlangt eine frühere Kontrolle, wenn wegen der konkreten Benutzungs- und Umgebungsbedingungen vorher mit Mängeln zu rechnen ist. Satz 5 erstreckt die Sätze 1 bis 3 auf andere Produkte und verbundene Gegenstände.

Ob ein Gerät in Anlage 1 steht, entscheidet damit über andere Pflichten (Einweisung nach § 11, Medizinproduktebuch nach § 13 MPBetreibV), nicht über die Fristrechnung. Warum die Vorschrift seit 2025 nicht mehr § 11 heißt, steht in der Paragraphenverschiebung der MPBetreibV.

Die drei Angaben, aus denen die Frist entsteht

Fehlt einer der drei Werte, ist die Frist nicht gerechnet, sondern geraten.

Der Anker ist das Prüfprotokoll: § 12 Absatz 3 MPBetreibV verlangt es mit Datum und Ergebnissen; der Betreiber bewahrt es bis zur nächsten Kontrolle auf.

Die Rechnung in vier Schritten

  1. Basisdatum bestimmen Datum der letzten Kontrolle laut Protokoll, sonst die Inbetriebnahme.
  2. Intervall festlegen Aus der Gebrauchsanweisung, sonst die Obergrenze von 24 Monaten.
  3. Basismonat plus Intervall Nur Monat und Jahr zählen: März 2024 plus 24 Monate ergibt März 2026.
  4. Auf das Monatsende legen Fällig mit Ablauf dieses Monats, also am 31. März 2026.
Vier Schritte zur nächsten STK-Fälligkeit

Ein Gerät ohne jede Kontrolle: Inbetriebnahme am 14. März 2024, 24 Monate ab dem Basismonat März 2024, erster Stichtag 31. März 2026. Die Kontrolle findet am 6. April 2026 statt; ab diesem Protokolldatum rechnet die Frist neu, wieder auf das Monatsende, also 30. April 2028.

  1. 14.03.2024 Inbetriebnahme Basisdatum, solange kein Protokoll vorliegt.
  2. 31.03.2026 Erste STK fällig Basismonat März plus 24 Monate, mit Ablauf des Monats.
  3. 06.04.2026 STK durchgeführt Das Protokolldatum wird zum neuen Basisdatum.
  4. 30.04.2028 Nächste STK fällig Basismonat April plus 24 Monate.
Ein Gerät, zwei Fristen: vom Basisdatum zum Stichtag

Die verspätete Kontrolle verschiebt den nächsten Stichtag mit nach hinten, ändert aber nichts daran, dass die Frist überschritten war: § 19 Nummer 7 MPBetreibV nennt auch die nicht rechtzeitige Durchführung. Und eine nicht bestandene Kontrolle ist kein Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand, siehe den Beitrag zur nicht bestandenen STK.

Monatsende bei der STK, Jahresende bei der MTK

Die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV wird anders gerechnet. Das ist der häufigste Fehler in selbstgebauten Fristenlisten.

Zwei Kontrollen, zwei Rechnungen
STKMTK
Grundlage§ 12 MPBetreibV§ 15 MPBetreibV
ProdukteAnlage 1, über Satz 5 auch andereAnlage 2
Fristbeginnmit Ablauf des Monatsmit Ablauf des Jahres (§ 15 Absatz 5 Satz 3)
Längespätestens alle zwei Jahrenach Anlage 2
PrüfzeichenJahr und Monatnur das Jahr

Wurde ein Blutdruckmessgerät am 14. März 2024 zuletzt messtechnisch kontrolliert, beginnt die Zweijahresfrist mit Ablauf des Jahres 2024 und endet am 31. Dezember 2026, nicht im März. Die Längen stehen in Anlage 2:

Pflicht, Höchstfrist, Empfehlung

Verschärft wird gern, was keine Pflicht ist, und gelockert, was eine ist:

Eine ausdrückliche Ausnahme steht in § 12 Absatz 2 MPBetreibV: Bei automatischen externen Defibrillatoren für Laien können die Kontrollen entfallen, wenn das Gerät selbsttestend ist und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung durchführt. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu in Betrieb genommene Laien-Geräte die Selbsttests zusätzlich dokumentieren und per Fernüberwachung übermitteln.

Praxisbeispiel: fünf Geräte, ein Stichtag

Eine internistische Praxis zieht am 5. August 2026 ihren Stand nach § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV:

Fünf Geräte, gerechnet zum Stichtag 5. August 2026
GerätBasisdatumIntervallFällig amStand
DefibrillatorSTK 06.04.202612 Monate (Gebrauchsanweisung)30.04.2027grün, 268 Tage
HF-ChirurgiegerätInbetriebnahme 14.03.2024, ungeprüft24 Monate31.03.2026rot, 127 Tage überfällig
ReizstromgerätSTK 22.09.202424 Monate30.09.2026gelb, 56 Tage
AutoklavSTK 11.11.202512 Monate (Gebrauchsanweisung)30.11.2026grün, 117 Tage
UltraschallgerätInbetriebnahme 02.07.2025, ungeprüft24 Monate31.07.2027grün

Der rote Eintrag ist kein Terminproblem, sondern ein Datenproblem: Das HF-Chirurgiegerät stand nie in einer Fristenliste, weil es nie geprüft wurde, und deshalb lief seine Frist unbemerkt ab der Inbetriebnahme. Der gelbe Eintrag zeigt die andere Seite: 56 Tage reichen für einen Termin, wenn ihn jemand sieht.

Genau diese Rechnung nimmt PraxisPilot jedem Gerät ab. Pro Eintrag im Bestandsverzeichnis stehen Inbetriebnahme, letzte Kontrolle und Intervall; daraus entsteht der Stichtag am Monatsende und eine Ampel: rot für überfällig, gelb für die letzten 60 Tage, grün darüber. Eine Kontrolle mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ setzt die Frist nicht zurück. Erinnerungen gehen 60 und 14 Tage vorher sowie nach dem Stichtag heraus. Den Stand gibt es als Druckansicht, CSV-Bestandsverzeichnis und Kalenderdatei. Das richtige Intervall kennt die Software nicht; es steht in der Gebrauchsanweisung.

Häufige Fragen

Wie berechne ich die STK-Frist?

Nehmen Sie das Datum der letzten sicherheitstechnischen Kontrolle, oder, wenn es keine gab, das Datum der Inbetriebnahme. Zählen Sie das Intervall aus der Gebrauchsanweisung dazu, höchstens 24 Monate, denn § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV sagt „spätestens alle zwei Jahre“. Fällig ist die Kontrolle mit Ablauf des erreichten Monats: Aus einer Kontrolle am 6. April 2026 wird so der 30. April 2028.

Zählt bei der STK der Prüftag oder das Monatsende?

Das Monatsende. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV stellt auf den Ablauf des Monats ab, in dem die Inbetriebnahme oder die letzte Kontrolle lag. Ob am 2. oder am 28. geprüft wurde, ändert am Stichtag nichts. Auch das Prüfzeichen trägt nach § 12 Absatz 3 MPBetreibV nur Jahr und Monat.

Ab wann läuft die Frist, wenn ein Gerät noch nie geprüft wurde?

Ab der Inbetriebnahme. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV nennt beide Basisdaten in einem Satz: die Inbetriebnahme oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle. Ohne Protokoll zählt die Inbetriebnahme, und die Frist läuft, ohne dass jemand sie startet.

Gilt die Monatsende-Regel auch für die messtechnische Kontrolle?

Nein. Bei der MTK beginnen die Fristen mit Ablauf des Jahres, in dem das Produkt in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV). Die Länge steht in Anlage 2: ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer, zwei Jahre für nichtinvasive Blutdruckmessgeräte.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die STK-Frist nach § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV entsteht aus drei Angaben: dem Datum der letzten Kontrolle oder, wenn es keines gibt, dem Datum der Inbetriebnahme, dem Intervall in Monaten und der Regel, dass der Stichtag auf den Ablauf des erreichten Monats fällt. Aus März 2024 plus 24 Monate wird der 31. März 2026. Zwei Jahre sind die Obergrenze, nicht der Normalfall: Das Gesetz sagt „spätestens“, und die Gebrauchsanweisung darf kürzere Intervalle verlangen.

Zwei Fehler kosten am meisten. Der erste: Geräte ohne Protokoll gelten als ungeprüft, ihre Frist läuft still ab der Inbetriebnahme. Der zweite: Die messtechnische Kontrolle beginnt nach § 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV erst mit Ablauf des Jahres.

Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.

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