STK-Frist berechnen: § 12 MPBetreibV Schritt für Schritt
Fristen · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PraxisPilot RedaktionDas Prüfzeichen auf einem Medizinprodukt nennt Monat und Jahr der nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle. Fehlt der Aufkleber, oder passt er nicht zum Protokoll in der Akte, muss die Praxis die Frist selbst ausrechnen. Dafür braucht § 12 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung drei Angaben: ein Basisdatum, ein Intervall und eine Regel, die den Stichtag auf ein Monatsende legt.
Was § 12 MPBetreibV zur Frist sagt
Adressat ist der Betreiber, also die Praxis oder das MVZ, nicht der Hersteller und nicht der prüfende Medizintechniker. § 12 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV verpflichtet ihn zu sicherheitstechnischen Kontrollen für Produkte nach Anlage 1; der Satz danach enthält die ganze Fristrechnung.
„Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Produktes erfolgte oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde.“ (§ 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV)
Zwei weitere Sätze gehören dazu. Satz 3 verlangt eine frühere Kontrolle, wenn wegen der konkreten Benutzungs- und Umgebungsbedingungen vorher mit Mängeln zu rechnen ist. Satz 5 erstreckt die Sätze 1 bis 3 auf andere Produkte und verbundene Gegenstände.
Ob ein Gerät in Anlage 1 steht, entscheidet damit über andere Pflichten (Einweisung nach § 11, Medizinproduktebuch nach § 13 MPBetreibV), nicht über die Fristrechnung. Warum die Vorschrift seit 2025 nicht mehr § 11 heißt, steht in der Paragraphenverschiebung der MPBetreibV.
Die drei Angaben, aus denen die Frist entsteht
Fehlt einer der drei Werte, ist die Frist nicht gerechnet, sondern geraten.
- Das Basisdatum: der Tag der letzten Kontrolle, nicht das Rechnungsdatum des Dienstleisters. Gab es keine, zählt die Inbetriebnahme; beides steht gleichrangig in § 12 Absatz 1 Satz 2.
- Das Intervall in Monaten: aus der Gebrauchsanweisung, die nach § 4 Absatz 6 MPBetreibV ohnehin zu beachten ist. Ohne Angabe gilt die Obergrenze von zwei Jahren.
- Die Fälligkeitsregel: fällig mit Ablauf des Monats, nicht am Jahrestag. Der Tag im Basisdatum fällt weg.
Der Anker ist das Prüfprotokoll: § 12 Absatz 3 MPBetreibV verlangt es mit Datum und Ergebnissen; der Betreiber bewahrt es bis zur nächsten Kontrolle auf.
Die Rechnung in vier Schritten
- Basisdatum bestimmen Datum der letzten Kontrolle laut Protokoll, sonst die Inbetriebnahme.
- Intervall festlegen Aus der Gebrauchsanweisung, sonst die Obergrenze von 24 Monaten.
- Basismonat plus Intervall Nur Monat und Jahr zählen: März 2024 plus 24 Monate ergibt März 2026.
- Auf das Monatsende legen Fällig mit Ablauf dieses Monats, also am 31. März 2026.
Ein Gerät ohne jede Kontrolle: Inbetriebnahme am 14. März 2024, 24 Monate ab dem Basismonat März 2024, erster Stichtag 31. März 2026. Die Kontrolle findet am 6. April 2026 statt; ab diesem Protokolldatum rechnet die Frist neu, wieder auf das Monatsende, also 30. April 2028.
- 14.03.2024 Inbetriebnahme Basisdatum, solange kein Protokoll vorliegt.
- 31.03.2026 Erste STK fällig Basismonat März plus 24 Monate, mit Ablauf des Monats.
- 06.04.2026 STK durchgeführt Das Protokolldatum wird zum neuen Basisdatum.
- 30.04.2028 Nächste STK fällig Basismonat April plus 24 Monate.
Die verspätete Kontrolle verschiebt den nächsten Stichtag mit nach hinten, ändert aber nichts daran, dass die Frist überschritten war: § 19 Nummer 7 MPBetreibV nennt auch die nicht rechtzeitige Durchführung. Und eine nicht bestandene Kontrolle ist kein Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand, siehe den Beitrag zur nicht bestandenen STK.
Monatsende bei der STK, Jahresende bei der MTK
Die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV wird anders gerechnet. Das ist der häufigste Fehler in selbstgebauten Fristenlisten.
| STK | MTK | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 12 MPBetreibV | § 15 MPBetreibV |
| Produkte | Anlage 1, über Satz 5 auch andere | Anlage 2 |
| Fristbeginn | mit Ablauf des Monats | mit Ablauf des Jahres (§ 15 Absatz 5 Satz 3) |
| Länge | spätestens alle zwei Jahre | nach Anlage 2 |
| Prüfzeichen | Jahr und Monat | nur das Jahr |
Wurde ein Blutdruckmessgerät am 14. März 2024 zuletzt messtechnisch kontrolliert, beginnt die Zweijahresfrist mit Ablauf des Jahres 2024 und endet am 31. Dezember 2026, nicht im März. Die Längen stehen in Anlage 2:
- Ton- und Sprachaudiometer, Infrarot-Strahlungsthermometer: je 1 Jahr
- medizinische Elektrothermometer, Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung: je 2 Jahre
- Augentonometer und Tretkurbelergometer: je 2 Jahre
Pflicht, Höchstfrist, Empfehlung
Verschärft wird gern, was keine Pflicht ist, und gelockert, was eine ist:
- Pflicht: die Kontrolle selbst, rechtzeitig und richtig. § 19 Nummer 7 MPBetreibV nennt die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Kontrolle als Ordnungswidrigkeit. Einen Höchstbetrag nennen wir nicht: Er ergibt sich nicht aus der MPBetreibV.
- Pflicht: geeignete Prüfer. Nach § 12 Absatz 4 MPBetreibV kommen nur Personen und Betriebe in Frage, die § 5 erfüllen.
- Höchstfrist, nicht Regelintervall: die zwei Jahre. Das Gesetz sagt „spätestens“. Verlangt die Gebrauchsanweisung zwölf Monate, gelten zwölf Monate.
- Empfehlung: jeder Vorlauf. Kein Satz der MPBetreibV verlangt eine Erinnerung 60 Tage vorher; das ist Organisation.
Eine ausdrückliche Ausnahme steht in § 12 Absatz 2 MPBetreibV: Bei automatischen externen Defibrillatoren für Laien können die Kontrollen entfallen, wenn das Gerät selbsttestend ist und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung durchführt. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu in Betrieb genommene Laien-Geräte die Selbsttests zusätzlich dokumentieren und per Fernüberwachung übermitteln.
Praxisbeispiel: fünf Geräte, ein Stichtag
Eine internistische Praxis zieht am 5. August 2026 ihren Stand nach § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV:
| Gerät | Basisdatum | Intervall | Fällig am | Stand |
|---|---|---|---|---|
| Defibrillator | STK 06.04.2026 | 12 Monate (Gebrauchsanweisung) | 30.04.2027 | grün, 268 Tage |
| HF-Chirurgiegerät | Inbetriebnahme 14.03.2024, ungeprüft | 24 Monate | 31.03.2026 | rot, 127 Tage überfällig |
| Reizstromgerät | STK 22.09.2024 | 24 Monate | 30.09.2026 | gelb, 56 Tage |
| Autoklav | STK 11.11.2025 | 12 Monate (Gebrauchsanweisung) | 30.11.2026 | grün, 117 Tage |
| Ultraschallgerät | Inbetriebnahme 02.07.2025, ungeprüft | 24 Monate | 31.07.2027 | grün |
Der rote Eintrag ist kein Terminproblem, sondern ein Datenproblem: Das HF-Chirurgiegerät stand nie in einer Fristenliste, weil es nie geprüft wurde, und deshalb lief seine Frist unbemerkt ab der Inbetriebnahme. Der gelbe Eintrag zeigt die andere Seite: 56 Tage reichen für einen Termin, wenn ihn jemand sieht.
Genau diese Rechnung nimmt PraxisPilot jedem Gerät ab. Pro Eintrag im Bestandsverzeichnis stehen Inbetriebnahme, letzte Kontrolle und Intervall; daraus entsteht der Stichtag am Monatsende und eine Ampel: rot für überfällig, gelb für die letzten 60 Tage, grün darüber. Eine Kontrolle mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ setzt die Frist nicht zurück. Erinnerungen gehen 60 und 14 Tage vorher sowie nach dem Stichtag heraus. Den Stand gibt es als Druckansicht, CSV-Bestandsverzeichnis und Kalenderdatei. Das richtige Intervall kennt die Software nicht; es steht in der Gebrauchsanweisung.
Häufige Fragen
Wie berechne ich die STK-Frist?
Nehmen Sie das Datum der letzten sicherheitstechnischen Kontrolle, oder, wenn es keine gab, das Datum der Inbetriebnahme. Zählen Sie das Intervall aus der Gebrauchsanweisung dazu, höchstens 24 Monate, denn § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV sagt „spätestens alle zwei Jahre“. Fällig ist die Kontrolle mit Ablauf des erreichten Monats: Aus einer Kontrolle am 6. April 2026 wird so der 30. April 2028.
Zählt bei der STK der Prüftag oder das Monatsende?
Das Monatsende. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV stellt auf den Ablauf des Monats ab, in dem die Inbetriebnahme oder die letzte Kontrolle lag. Ob am 2. oder am 28. geprüft wurde, ändert am Stichtag nichts. Auch das Prüfzeichen trägt nach § 12 Absatz 3 MPBetreibV nur Jahr und Monat.
Ab wann läuft die Frist, wenn ein Gerät noch nie geprüft wurde?
Ab der Inbetriebnahme. § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV nennt beide Basisdaten in einem Satz: die Inbetriebnahme oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle. Ohne Protokoll zählt die Inbetriebnahme, und die Frist läuft, ohne dass jemand sie startet.
Gilt die Monatsende-Regel auch für die messtechnische Kontrolle?
Nein. Bei der MTK beginnen die Fristen mit Ablauf des Jahres, in dem das Produkt in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV). Die Länge steht in Anlage 2: ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer, zwei Jahre für nichtinvasive Blutdruckmessgeräte.
Das Wichtigste in Kürze
Die STK-Frist nach § 12 Absatz 1 Satz 2 MPBetreibV entsteht aus drei Angaben: dem Datum der letzten Kontrolle oder, wenn es keines gibt, dem Datum der Inbetriebnahme, dem Intervall in Monaten und der Regel, dass der Stichtag auf den Ablauf des erreichten Monats fällt. Aus März 2024 plus 24 Monate wird der 31. März 2026. Zwei Jahre sind die Obergrenze, nicht der Normalfall: Das Gesetz sagt „spätestens“, und die Gebrauchsanweisung darf kürzere Intervalle verlangen.
Zwei Fehler kosten am meisten. Der erste: Geräte ohne Protokoll gelten als ungeprüft, ihre Frist läuft still ab der Inbetriebnahme. Der zweite: Die messtechnische Kontrolle beginnt nach § 15 Absatz 5 Satz 3 MPBetreibV erst mit Ablauf des Jahres.
- § 12 MPBetreibV – Sicherheitstechnische Kontrollen
- Anlage 1 MPBetreibV – Produkte zu § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 1
- § 15 MPBetreibV – Messtechnische Kontrollen
- Anlage 2 MPBetreibV – Nachprüffristen der messtechnischen Kontrollen
- § 4 MPBetreibV – Allgemeine Anforderungen (Beachtung der Gebrauchsanweisung)
- § 5 MPBetreibV – Besondere Anforderungen an prüfende Personen
- § 19 MPBetreibV – Ordnungswidrigkeiten
Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.