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STK & MTK nach MPBetreibV 2025: Fristen, Pflichten, Dokumentation

Fristen · 31. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit · PraxisPilot Redaktion

Defibrillator, EKG, Autoklav, Blutdruckmessgerät: In jeder Arztpraxis arbeiten Medizinprodukte — und für jedes einzelne trägt die Praxis als Betreiber die Verantwortung. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) legt fest, welche Kontrollen in welchem Rhythmus fällig sind: die sicherheitstechnische Kontrolle (STK) und die messtechnische Kontrolle (MTK). Mit der Neufassung 2025 haben sich die Paragraphen verschoben — dieser Beitrag sortiert, was aktuell gilt, wie die Fristen gerechnet werden und was bei der Dokumentation zählt.

Betreiberpflicht: Sie sind verantwortlich

Die MPBetreibV gilt für jeden, der Medizinprodukte betreibt — die Einzelpraxis genauso wie das große MVZ. „Betreiben" heißt schon: anwenden und bereithalten. Damit liegt die Verantwortung für Prüffristen, Instandhaltung und Dokumentation beim Praxisinhaber, nicht beim Hersteller und nicht beim Medizintechnik-Dienstleister, der die Kontrolle durchführt.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 MPBetreibV). Abgesehen vom Bußgeldrisiko ist die Lage im Haftungsfall unangenehm: Wird ein Patient an einem Gerät behandelt, dessen Kontrolle überfällig war, steht die Praxis ohne sauberen Nachweis da.

Die STK: § 12 MPBetreibV

Die sicherheitstechnische Kontrolle prüft, ob ein Medizinprodukt sicher funktioniert — elektrische Sicherheit, Funktion, Sichtprüfung. Nach § 12 MPBetreibV in der Fassung 2025 gilt:

Praktisch heißt das: Für jedes Gerät brauchen Sie drei Angaben — Inbetriebnahme-Datum, letzte Kontrolle und das Intervall aus der Gebrauchsanweisung. Aus Basis plus Intervall ergibt sich der Fälligkeitsmonat.

Die MTK: § 15 MPBetreibV

Die messtechnische Kontrolle betrifft Medizinprodukte mit Messfunktion — dort, wo eine Anzeige oder ein Messwert medizinische Entscheidungen beeinflusst. Die Anlage 2 der MPBetreibV listet die betroffenen Gruppen; für Arztpraxen typisch sind:

Das Prüfintervall beträgt in der Regel zwei Jahre. Auch hier gilt: Herstellerangaben können kürzere Fristen verlangen, und die Fälligkeit folgt der Monatsende-Logik. Ein Gerät kann STK- und MTK-pflichtig zugleich sein — dann sind beide Kontrollen eigenständig zu terminieren und zu dokumentieren.

Neue Paragraphen 2025: Was umnummeriert wurde

Die Neufassung der MPBetreibV 2025 hat die Vorschrift neu strukturiert. Die wichtigste praktische Folge: Ältere Merkzettel, Prüfplaketten und Wartungsverträge zitieren die alten Paragraphennummern.

PflichtBis 2025Neufassung 2025
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK)§ 11§ 12
Messtechnische Kontrolle (MTK)§ 14§ 15
Bestandsverzeichnis§ 14
Beauftragter für Medizinproduktesicherheit§ 6§ 6

Inhaltlich bleibt der Kern gleich: zwei Jahre als Höchstintervall, Monatsende-Fälligkeit, Herstellerangaben gehen vor. Wer alte Unterlagen führt, sollte die Nummern beim nächsten Update mitziehen — und bei Verweisen in Verträgen prüfen, welche Fassung gemeint ist.

Das Bestandsverzeichnis: § 14 MPBetreibV

Die Basis aller Fristen ist das Bestandsverzeichnis (§ 14 MPBetreibV): eine vollständige Liste der Medizinprodukte der Praxis. Es ist das erste Dokument, das bei einer Überprüfung verlangt wird — und ohne es lässt sich schlicht nicht überblicken, welche Kontrollen wann anstehen.

Belastbar wird das Verzeichnis, wenn es pro Gerät mindestens enthält: Bezeichnung und Typ, das Inbetriebnahme-Datum, die Daten der letzten Kontrollen und das Intervall aus der Gebrauchsanweisung. Daraus lässt sich für jedes Gerät die nächste Fälligkeit ableiten — genau diese Rechnung übernimmt PraxisPilot pro Gerät und verdichtet sie zu einer Ampel: rot für überfällig, gelb für fällig in den nächsten 60 Tagen.

Wer darf prüfen — und der MPS-Beauftragte

STK und MTK dürfen nur befähigte Personen durchführen — in der Regel Medizintechniker, Servicetechniker der Hersteller oder entsprechend qualifizierte Dienstleister. Die Praxis darf die Kontrolle also nicht „selbst machen", wohl aber die Termine organisieren und die Protokolle abheften.

Zusätzlich verlangt § 6 MPBetreibV von Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern die Benennung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für Medizinproduktesicherheit — erreichbar per E-Mail über die Homepage der Einrichtung. Kleinere Praxen brauchen diese Rolle nicht, profitieren aber davon, die Frist-Verantwortung intern klar zuzuordnen (typisch: eine MFA mit QM-Aufgaben).

Dokumentation: Was im Ernstfall zählt

Drei einfache Regeln machen die Dokumentation belastbar:

Praxisbeispiel: Elf Geräte, ein Radar

Eine Hausarztpraxis mit elf Medizinprodukten — EKG, Defibrillator, Autoklav, Ultraschall, zwei Blutdruckmessgeräte, Spirometrie, Pulsoxymeter, Audiometer, Impfschrank und ein Ergometer. Vier Geräte haben Messfunktion und sind damit zusätzlich MTK-pflichtig; beim Defibrillator verlangt der Hersteller eine halbjährliche Funktionsprüfung; der Impfschrank braucht keine STK, dafür die tägliche Temperaturdokumentation der Kühlkette.

Statt dieser elf Fristen in Kalender und Kopf: Jedes Gerät einmal im Bestandsverzeichnis erfassen, Intervall prüfen, letzte Kontrolle eintragen. Die Ampel zeigt sofort, dass die MTK der Blutdruckmessgeräte im nächsten Monat fällt und die STK des Ultraschalls in drei Wochen. Nach jeder Kontrolle ein Tipp auf „heute erledigt" — und die Frist läuft ab dem neuen Protokolldatum von vorn.

Fazit

Das Wichtigste in Kürze

STK (§ 12 MPBetreibV) ist für Medizinprodukte spätestens alle zwei Jahre fällig, MTK (§ 15 MPBetreibV) zusätzlich für Geräte mit Messfunktion — jeweils zum Monatsende, jeweils mit Vorrang der Herstellerangaben. Grundlage ist das Bestandsverzeichnis (§ 14 MPBetreibV).

Wer Basis-Datum, letzte Kontrolle und Intervall je Gerät kennt, kann jede Frist berechnen — und wird rechtzeitig erinnert, statt überrascht.

Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte auf Grundlage der MPBetreibV (Neufassung 2025, Anlage 2) und üblicher Herstellerpraxis — maßgeblich ist immer die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.

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