Außerplanmäßige MTK und STK: nach Sturz oder Reparatur
13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · PraxisPilot RedaktionDie Prüffristen der MPBetreibV sind Obergrenzen. Bei Geräten mit Messfunktion aus Anlage 2 verlangt § 15 Abs. 5 Satz 4 eine messtechnische Kontrolle unverzüglich, wenn Anzeichen für überschrittene Fehlergrenzen vorliegen oder die Messeigenschaften durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst worden sein könnten, etwa nach einem Sturz. Bis dahin ist offen, ob das Gerät nach § 4 Abs. 8 betrieben werden darf.
Das Blutdruckmessgerät fällt vom Tresen, der Defibrillator kommt aus der Werkstatt zurück. Der nächste reguläre Kontrolltermin liegt vielleicht noch 18 Monate entfernt. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung wartet in solchen Fällen nicht immer auf den Stichtag: Für die Geräte mit Messfunktion aus Anlage 2 verlangt § 15 Abs. 5 Satz 4 MPBetreibV die messtechnische Kontrolle dann unverzüglich. Dieser Beitrag trennt, was die Verordnung bei MTK, STK und Instandhaltung wirklich verlangt, und zeigt, ab wann die Frist danach neu läuft.
Die Prüffrist ist eine Obergrenze
Beide Kontrollfristen der MPBetreibV sind Höchstfristen. Die sicherheitstechnische Kontrolle ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 spätestens alle zwei Jahre durchzuführen, die messtechnische nach § 15 Abs. 5 Satz 1 innerhalb der Fristen aus Anlage 2. Wer den Termin im Kalender stehen hat, ist damit für den Normalfall abgesichert. Für den Fall dazwischen nennt die Verordnung eigene Auslöser.
- Anzeichen, dass ein Gerät der Anlage 2 seine Fehlergrenzen nicht einhält: messtechnische Kontrolle unverzüglich (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1).
- Eingriff oder sonstige mögliche Beeinflussung der messtechnischen Eigenschaften: messtechnische Kontrolle unverzüglich (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2).
- Instandhaltung, auch im Anschluss an sicherheitsrelevante Vorkommnisse: Prüfung der wesentlichen Merkmale (§ 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4).
- Benutzungs- und Umgebungsbedingungen, unter denen früher mit Mängeln zu rechnen ist: sicherheitstechnische Kontrolle rechtzeitig vor Ablauf der zwei Jahre (§ 12 Abs. 1 Satz 3).
Bemerkt wird so ein Auslöser selten vom Prüfdienst, sondern im Praxisalltag. § 4 Abs. 6 Satz 1 MPBetreibV verpflichtet den Benutzer, sich vor dem Benutzen von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Produktes zu überzeugen. Wer dabei ein beschädigtes Gehäuse oder auffällige Messwerte sieht, hat die erste Frage der folgenden Prüfkette schon beantwortet.
- Steht das Gerät in Anlage 2 und gibt es Anzeichen, dass es seine Fehlergrenzen nicht einhält? Ja Messtechnische Kontrolle unverzüglich beauftragen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1).Nein Weiter mit Frage 2.
- Könnten die messtechnischen Eigenschaften durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst worden sein, etwa durch einen Sturz? Ja Messtechnische Kontrolle unverzüglich beauftragen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2).Nein Weiter mit Frage 3.
- Wurde das Gerät gewartet oder instand gesetzt? Ja Die wesentlichen Merkmale prüfen lassen, soweit die Maßnahme sie beeinträchtigen kann (§ 7 Abs. 4).Nein Weiter mit Frage 4.
- Ist wegen der Benutzungs- oder Umgebungsbedingungen früher mit Mängeln zu rechnen? Ja Die STK rechtzeitig vor Ablauf der zwei Jahre ansetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 3).Nein Der reguläre Termin bleibt maßgeblich.
Messtechnische Kontrolle: unverzüglich bei Anzeichen oder Eingriff
Der deutlichste Auslöser steht in § 15 Abs. 5 Satz 4 MPBetreibV. Messtechnische Kontrollen sind unverzüglich durchzuführen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass das Produkt die Fehlergrenzen nicht einhält, oder wenn seine messtechnischen Eigenschaften durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst worden sein könnten. Das Wort „könnten“ trägt die Regel: Ein bewiesener Messfehler ist nicht verlangt, die ernsthafte Möglichkeit genügt.
Beispiele nennt die Verordnung nicht. Ob ein Sturz vom Tresen die Messeigenschaften beeinflusst haben kann, ist deshalb eine Frage des Einzelfalls, und die Antwort gehört mit Datum in die Unterlagen. Wer sie mit „nein“ beantwortet, sollte begründen können, warum.
Dazu kommt § 4 Abs. 8 MPBetreibV: Produkte der Anlage 2 dürfen nur betrieben oder benutzt werden, wenn sie die Fehlergrenzen aus dem Leitfaden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einhalten. Liegen Anzeichen für das Gegenteil vor, ist diese Einhaltung gerade offen. Naheliegend ist deshalb, das Gerät bis zur Kontrolle nicht zu benutzen und auf ein anderes auszuweichen.
Beauftragen darf die Praxis nach § 15 Abs. 6 nur die für das Messwesen zuständigen Behörden oder Personen, Betriebe und Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen: aktuelle Kenntnisse aus Ausbildung und beruflicher Tätigkeit, keine Weisungsbindung in der fachlichen Beurteilung und die nötigen Mess- und Prüfeinrichtungen. Für die außerplanmäßige Kontrolle gelten also dieselben Anforderungen wie für die reguläre.
Nach der Kontrolle gilt wieder die Nachprüffrist der Produktgruppe, denn für Wiederholungen gelten nach § 15 Abs. 5 Satz 2 dieselben Fristen. Welche Gruppen es gibt, steht ausführlich im Beitrag Messtechnische Kontrolle: welche Geräte in Anlage 2 stehen.
- Ton- und Sprachaudiometer (Nr. 1.1) 1 Jahr
- Infrarot-Strahlungsthermometer (Nr. 1.2.3) 1 Jahr
- Medizinische Elektrothermometer (Nr. 1.2.1) 2 Jahre
- Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte (Nr. 1.3) 2 Jahre
- Augentonometer (Nr. 1.4) 2 Jahre
- Tretkurbelergometer (Nr. 1.7) 2 Jahre
- Diagnostikdosimeter (Nr. 1.6) 5 Jahre
Sicherheitstechnische Kontrolle und Instandhaltung
Für die STK kennt § 12 MPBetreibV keinen Auslöser, der wie bei der MTK „unverzüglich“ lautet. Die Vorschrift arbeitet vorausschauend: Ist aufgrund der konkreten Benutzungs- und Umgebungsbedingungen zu einem früheren Zeitpunkt mit Mängeln zu rechnen, muss der Betreiber rechtzeitig vor Ablauf der zwei Jahre kontrollieren lassen (Abs. 1 Satz 3). Die STK schließt dabei die Messfunktionen ein (Satz 4).
Was nach einem Schaden geschieht, regelt § 7 MPBetreibV. Instandhaltung umfasst Wartungen, Inspektionen und Instandsetzungen, die Angaben des Herstellers sind dabei zu berücksichtigen. Angemessene Maßnahmen sind nach Abs. 2 Satz 3 auch im Anschluss an sicherheitsrelevante Vorkommnisse durchzuführen, die die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit in Frage stellen können. Beauftragt werden dürfen auch hier nur Stellen, die § 5 erfüllen (Abs. 3). Und nach der Instandhaltung müssen die für Sicherheit und Funktionsfähigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit die Maßnahme sie beeinträchtigen kann (Abs. 4).
- unverzüglich bei Anzeichen für überschrittene Fehlergrenzen
- unverzüglich nach Eingriff oder möglicher Beeinflussung
- Betrieb nur bei eingehaltenen Fehlergrenzen (§ 4 Abs. 8)
- neue Frist ab Ablauf des Jahres der Kontrolle
- früher, wenn Benutzungs- und Umgebungsbedingungen es erwarten lassen
- nach Instandhaltung Prüfung der wesentlichen Merkmale (§ 7 Abs. 4)
- kein ausdrückliches „unverzüglich“ im Wortlaut
- neue Frist ab Ablauf des Monats einer durchgeführten STK
Eine Prüfung nach § 7 Abs. 4 MPBetreibV ist nicht von selbst eine sicherheitstechnische Kontrolle. Die STK-Frist beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 erst mit einer durchgeführten STK neu.
Nennt das Werkstattprotokoll nur die Reparatur, läuft der alte STK-Termin weiter. Führt der Dienstleister bei derselben Gelegenheit eine STK durch, gehört sie als eigene Kontrolle mit Protokoll in die Akte.
Was nach dem Anlass in die Unterlagen gehört
| Anlass | Vorschrift | Was zu tun ist | Frist neu? |
|---|---|---|---|
| Anzeichen für überschrittene Fehlergrenzen | § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 | MTK unverzüglich | Ja, ab Ablauf des Jahres der Kontrolle |
| Eingriff oder mögliche Beeinflussung der Messeigenschaften | § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 | MTK unverzüglich | Ja, ab Ablauf des Jahres der Kontrolle |
| Wartung oder Instandsetzung | § 7 Abs. 2 und 4 | wesentliche Merkmale prüfen, soweit beeinträchtigt | Nur mit STK oder MTK |
| früher zu erwartende Mängel durch Benutzung oder Umgebung | § 12 Abs. 1 Satz 3 | STK rechtzeitig vor Ablauf der zwei Jahre | Ja, ab Ablauf des Monats der Kontrolle |
Bei Geräten der Anlage 2 ist eine Instandsetzung meist ein Eingriff nach § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 MPBetreibV. Dann ist die MTK unverzüglich fällig, auch wenn die Wartung selbst keine Kontrolle war.
Für Produkte der Anlagen 1 und 2 führt die Praxis ein Medizinproduktebuch (§ 13 Abs. 1 MPBetreibV); ausgenommen sind elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer. Nach § 13 Abs. 2 gehören hinein: Fristen, Datum und Ergebnis der Kontrollen, das Datum von Instandhaltungen samt Person oder Firma (Nr. 4) sowie Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen (Nr. 5). Ein Sturz mit auffälligen Messwerten ist damit gleich zweimal einzutragen: als Funktionsstörung und später als Kontrolle. Wie sich Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis unterscheiden, erklärt der Beitrag Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch.
Wer die Kontrolle durchführt, fertigt nach § 15 Abs. 7 ein Protokoll und kennzeichnet das Gerät nach erfolgreicher MTK mit dem Jahr der nächsten Kontrolle. Das Protokoll bewahrt der Betreiber bis zur nächsten MTK auf. Nach einer außerplanmäßigen Kontrolle klebt also ein neues Zeichen am Gerät, und jede Liste, die noch den alten Termin führt, widerspricht ihm. Besteht das Gerät die Kontrolle nicht, gilt dasselbe wie bei der STK: Das Datum ist dokumentiert, ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand ist es nicht. Warum, steht im Beitrag Die STK ist nicht bestanden. Ob ein Schaden zusätzlich als Vorkommnis zu melden ist, ist eine eigene Frage; sie behandelt der Beitrag Vorkommnis mit einem Medizinprodukt melden.
Praxisbeispiel: das Blutdruckmessgerät vom Empfangstresen
Eine Hausarztpraxis (Beispieldaten) nutzt am Empfang ein elektronisches Oberarm-Blutdruckmessgerät. Die letzte MTK war am 14. März 2025 und bestanden. Nach Anlage 2 Nr. 1.3 gilt eine Nachprüffrist von zwei Jahren, gerechnet ab Ablauf des Jahres 2025. Regulär fällig ist das Gerät damit am 31. Dezember 2027.
- 14.03.2025 Letzte reguläre MTK Bestanden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres 2025, fällig ist das Gerät am 31.12.2027.
- 03.06.2026 Sturz vom Tresen Danach weichen zwei Messungen deutlich vom Zweitgerät ab. Das Gerät wird beiseitegelegt, die Funktionsstörung ins Medizinproduktebuch eingetragen.
- 05.06.2026 Auftrag an den Prüfdienst Ein Dienstleister, der § 5 MPBetreibV erfüllt, wird mit der Kontrolle nach § 15 Abs. 5 Satz 4 beauftragt.
- 17.06.2026 Außerplanmäßige MTK bestanden Protokoll und neues Zeichen am Gerät nach § 15 Abs. 7. Die Frist beginnt jetzt mit Ablauf des Jahres 2026.
- 31.12.2028 Neue Fälligkeit Zwei Jahre ab dem Jahresende 2026. Der alte Termin 31.12.2027 ist damit hinfällig.
Zwei Dinge fallen auf. Die Praxis hat nicht bis Ende 2027 gewartet, obwohl der Kalender grün stand. Und der reguläre Termin ist durch die zusätzliche Kontrolle um ein Jahr nach hinten gerückt, weil § 15 Abs. 5 Satz 3 an die letzte durchgeführte Kontrolle anknüpft. Wäre die Kontrolle am 17. Juni 2026 durchgefallen, hätte es kein neues Zeichen gegeben, und das Gerät hätte bis zur Instandsetzung und einer bestandenen Nachkontrolle nicht wieder an den Empfang gehört.
In PraxisPilot trägt die Praxis die außerplanmäßige Kontrolle wie jede andere ins Prüfprotokoll des Geräts ein: Art MTK, Datum, Ergebnis, prüfende Stelle und im Befund den Anlass, etwa „nach Sturz vom 03.06.2026“. Ist das Ergebnis „bestanden“ oder „bestanden mit Mängeln“, rechnet die App die nächste MTK ab dem Ende des Kontrolljahres neu; ein „nicht bestanden“ lässt das Gerät rot. Den Sturz selbst erkennt keine Software. Ein eigenes Feld für Reparaturen oder Funktionsstörungen führt PraxisPilot nicht, dafür eine Notiz am Gerät; das Medizinproduktebuch ersetzt beides nicht.
Häufige Fragen
Muss ein heruntergefallenes Blutdruckmessgerät neu geprüft werden?
Ja, wenn der Sturz die messtechnischen Eigenschaften beeinflusst haben könnte. Dann verlangt § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 MPBetreibV unverzüglich eine messtechnische Kontrolle. Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte stehen in Anlage 2 Nr. 1.3; ein bewiesener Messfehler ist für die Pflicht nicht nötig, die Möglichkeit der Beeinflussung genügt.
Ist nach einer Reparatur eine neue STK Pflicht?
Nicht ausdrücklich. § 7 Abs. 4 MPBetreibV verlangt nach der Instandhaltung eine Prüfung der für Sicherheit und Funktionsfähigkeit wesentlichen Merkmale, soweit die Maßnahme sie beeinträchtigen kann. Die STK-Frist beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 aber nur neu, wenn tatsächlich eine sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde.
Beginnt die MTK-Frist nach einer außerplanmäßigen Kontrolle neu?
Ja. Nach § 15 Abs. 5 Satz 3 MPBetreibV beginnen die Fristen mit Ablauf des Jahres, in dem die letzten messtechnischen Kontrollen durchgeführt wurden, und für Wiederholungen gelten dieselben Fristen der Anlage 2. Ein neues Zeichen am Gerät gibt es nach § 15 Abs. 7 nur nach einer erfolgreichen Kontrolle.
Wer darf eine außerplanmäßige MTK durchführen?
Dieselben Stellen wie bei der regulären Kontrolle. § 15 Abs. 6 MPBetreibV nennt die für das Messwesen zuständigen Behörden sowie Personen, Betriebe und Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen: aktuelle Kenntnisse, fachliche Weisungsfreiheit und die nötigen Mess- und Prüfeinrichtungen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Prüffristen der MPBetreibV sind Obergrenzen. Bei Geräten mit Messfunktion aus Anlage 2 verlangt § 15 Abs. 5 Satz 4 eine messtechnische Kontrolle unverzüglich, wenn Anzeichen für überschrittene Fehlergrenzen vorliegen oder die Messeigenschaften durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst worden sein könnten, etwa nach einem Sturz. Bis dahin ist offen, ob das Gerät nach § 4 Abs. 8 betrieben werden darf.
Für die sicherheitstechnische Kontrolle gibt es keinen solchen Sofort-Auslöser. Nach einer Wartung oder Reparatur verlangt § 7 Abs. 4 die Prüfung der wesentlichen Merkmale; eine neue STK-Frist beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 aber nur mit einer tatsächlich durchgeführten STK.
Eine bestandene außerplanmäßige MTK setzt die Frist neu: ab Ablauf des Jahres der Kontrolle, mit der Nachprüffrist der Produktgruppe. Anlass, Funktionsstörung, Instandhaltung und Kontrolle gehören mit Datum in das Medizinproduktebuch nach § 13 Abs. 2.
- § 4 MPBetreibV: Allgemeine Anforderungen
- § 5 MPBetreibV: Besondere Anforderungen
- § 7 MPBetreibV: Instandhaltung von Produkten
- § 12 MPBetreibV: Sicherheitstechnische Kontrollen
- § 13 MPBetreibV: Medizinproduktebuch
- § 15 MPBetreibV: Messtechnische Kontrollen
- Anlage 2 MPBetreibV: Produkte mit Messfunktion und Nachprüffristen
Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.