Messtechnische Kontrolle: welche Geräte in Anlage 2 stehen
20. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · PraxisPilot RedaktionDie MTK nach § 15 MPBetreibV gilt für die Medizinprodukte mit Messfunktion aus Anlage 2, und die Nachprüffrist steht je Produktgruppe darin: ein Jahr für Audiometer und Infrarot-Thermometer, zwei Jahre für Blutdruckmessgeräte, Tonometer und Ergometer, fünf Jahre für Diagnostikdosimeter.
Die messtechnische Kontrolle (MTK) ist die Prüfung der Messgenauigkeit Ihrer Medizinprodukte, und sie gilt nicht für jedes Gerät: Maßgeblich ist Anlage 2 der MPBetreibV in der Fassung von 2025, und die Nachprüffrist steht je Produktgruppe verschieden lang darin. Wer pauschal mit zwei Jahren rechnet, prüft das Audiometer zu spät und das Diagnostikdosimeter zu früh. Dieser Beitrag sagt, welche Geräte hineingehören, welche Frist wo steht und warum die Gebrauchsanweisung immer vorgeht.
Was die messtechnische Kontrolle ist
§ 15 MPBetreibV verlangt die MTK für Medizinprodukte mit Messfunktion: Blutdruckmessgeräte, Audiometer, Ergometer und die übrigen Produktgruppen der Anlage 2. Geprüft wird, ob das Gerät noch so misst, wie es soll. Das unterscheidet die MTK von der sicherheitstechnischen Kontrolle (STK), die dem Zustand des Geräts gilt und für einen weiteren Kreis von Medizinprodukten spätestens alle zwei Jahre fällig ist. Den Vergleich beider Kontrollen zeigt STK und MTK nach der MPBetreibV 2025.
Zwei Organisationsregeln tragen die MTK in der Praxis: Das Gerät gehört in das Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV, ohne Bestand kein Prüfplan. Und der Fristbeginn folgt dem Kalenderjahr: Die MTK wird mit Ablauf des Jahres fällig, in dem die letzte Kontrolle lag. Wie genau gerechnet wird, steht in Die STK-Frist richtig berechnen.
Welche Geräte in Anlage 2 stehen und welche Frist gilt
Anlage 2 Nr. 1 MPBetreibV listet die Produktgruppen mit Messfunktion und nennt je Gruppe die Nachprüffrist. Die wichtigsten für die Arztpraxis:
| Produktgruppe | Nummer der Anlage 2 | Nachprüffrist |
|---|---|---|
| Ton- und Sprachaudiometer | Nr. 1.1 | 1 Jahr |
| Infrarot-Strahlungsthermometer | Nr. 1.2.3 | 1 Jahr |
| Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte | Nr. 1.3 | 2 Jahre |
| Augentonometer | Nr. 1.4 | 2 Jahre |
| Diagnostikdosimeter | Nr. 1.6 | 5 Jahre |
| Tretkurbelergometer | Nr. 1.7 | 2 Jahre |
Die Zahl, die hier am häufigsten falsch läuft, ist das Audiometer: Es steht mit einem Jahr in der Anlage, nicht mit zwei. Ein pauschales „in der Regel zwei Jahre“ wäre für das Audiometer die doppelte Frist, also in der gefährlichen Richtung falsch. Die Anlage ist die Fundstelle, nicht die Gewohnheit.
Die Gebrauchsanweisung geht vor
Über allen Intervallen steht eine Regel: Kürzere Intervalle aus der Herstellerangabe gehen vor (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV). Nennt die Gebrauchsanweisung Ihres Blutdruckmessgeräts eine jährliche messtechnische Kontrolle, gilt das Jahr, nicht die zwei Jahre der Anlage 2. Alle Intervalle sind deshalb Richtwerte aus der Verordnung; maßgeblich für Ihr konkretes Gerät ist die Gebrauchsanweisung.
Die Fristen der Anlage 2 gelten, solange der Hersteller nichts Kürzeres sagt.
PraxisPilot dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder die Kontrolle durch befähigte Personen noch eine Rechts- oder Medizintechnikberatung.
Die Geräteliste einmal richtig aufsetzen
- Geräte mit Messfunktion markieren Das Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV durchgehen: Was misst, gehört auf die MTK-Liste.
- Produktgruppe aus Anlage 2 zuordnen Je Gerät die Nummer der Anlage 2 Nr. 1, daraus die Nachprüffrist.
- Gebrauchsanweisung prüfen Nennt der Hersteller ein kürzeres Intervall, gilt dieses (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV).
- Fälligkeit je Gerät eintragen Die MTK wird mit Ablauf des Jahres der letzten Kontrolle fällig; die Ampel warnt 60 Tage vorher.
Praxisbeispiel: zwei Geräte, zwei Wahrheiten
Eine Hausarztpraxis führt sechs nichtinvasive Blutdruckmessgeräte und ein Tonaudiometer für die Kindervorsorge. Im Schrank liegt der Vermerk „MTK alle 2 Jahre“. Für die Blutdruckmessgeräte stimmt das (Nr. 1.3), für das Audiometer nicht: Nr. 1.1 verlangt die jährliche Nachprüfung. Zwei Jahre nach der letzten Audiometer-Kontrolle ist das Gerät ein Jahr überfällig, während der Plan „grün“ sagt. Die Korrektur kostet einen Eintrag je Gerätetyp, nicht mehr.
PraxisPilot führt den Gerätetyp mit der richtigen Gruppenfrist: Audiometer steht auf einem Jahr, Blutdruck auf zwei, und die Gebrauchsanweisung lässt sich je Gerät als kürzeres Intervall hinterlegen. Die Ampel zeigt gelb ab 60 Tagen vor Fälligkeit und rot bei Überschreitung; der Praxis-Export legt den Stand für Nachweise offen. PraxisPilot ist derzeit vollständig kostenlos.
Häufige Fragen
Welche Geräte brauchen eine messtechnische Kontrolle?
Medizinprodukte mit Messfunktion, die in Anlage 2 der MPBetreibV (Fassung 2025) aufgeführt sind: unter anderem nichtinvasive Blutdruckmessgeräte, Audiometer, Augentonometer, Tretkurbelergometer, Infrarot-Strahlungsthermometer und Diagnostikdosimeter.
Wie oft muss das Blutdruckmessgerät zur MTK?
Die Nachprüffrist beträgt zwei Jahre (Anlage 2 Nr. 1.3 MPBetreibV), fällig mit Ablauf des Jahres der letzten Kontrolle. Nennt die Gebrauchsanweisung ein kürzeres Intervall, geht dieses vor (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV).
Gilt für Audiometer wirklich eine einjährige Frist?
Ja. Ton- und Sprachaudiometer stehen in Anlage 2 Nr. 1.1 MPBetreibV mit einer Nachprüffrist von einem Jahr. Ein pauschaler Zwei-Jahres-Rhythmus ist für das Audiometer die doppelte Frist und damit zu lang.
Was ist der Unterschied zwischen STK und MTK?
Die STK (§ 12 MPBetreibV) prüft den sicheren Zustand des Geräts und ist für einen breiten Kreis von Medizinprodukten spätestens alle zwei Jahre fällig. Die MTK (§ 15 MPBetreibV) prüft die Messgenauigkeit und gilt nur für die Messgeräte der Anlage 2, mit produktgruppenspezifischen Fristen von einem, zwei oder fünf Jahren.
Das Wichtigste in Kürze
Die MTK nach § 15 MPBetreibV gilt für die Medizinprodukte mit Messfunktion aus Anlage 2, und die Nachprüffrist steht je Produktgruppe darin: ein Jahr für Audiometer und Infrarot-Thermometer, zwei Jahre für Blutdruckmessgeräte, Tonometer und Ergometer, fünf Jahre für Diagnostikdosimeter.
Zwei Regeln gehen vor der Tabelle: Die Gebrauchsanweisung mit einem kürzeren Intervall gewinnt immer (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV), und fällig wird die Kontrolle mit Ablauf des Jahres der letzten Prüfung. Wer das pauschal auf zwei Jahre setzt, prüft das Audiometer ein Jahr zu spät.
Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.