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Geräte

Herstellerangabe vor Verordnungsfrist: das kürzere Intervall gilt

5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · PraxisPilot Redaktion
Kurzantwort

§ 12 Abs. 1 MPBetreibV setzt für die sicherheitstechnische Kontrolle eine Höchstfrist von zwei Jahren. Nennt die Gebrauchsanweisung ein kürzeres Intervall, gilt das kürzere; ein längeres verlängert die Frist nicht.

Die Verordnung nennt eine Obergrenze, nicht das Intervall. § 12 Abs. 1 MPBetreibV verlangt die sicherheitstechnische Kontrolle spätestens alle zwei Jahre; sieht die Gebrauchsanweisung des Herstellers einen kürzeren Abstand vor, gilt der kürzere. Wer für alle Geräte pauschal zwei Jahre einträgt, führt für einen Teil des Bestands eine Frist, die zu lang ist. Dieser Beitrag zeigt, wo die Angabe steht, wie sie in die Fristenliste kommt und warum es bei der messtechnischen Kontrolle noch differenzierter ist.

Obergrenze und Intervall sind zweierlei

§ 12 Abs. 1 MPBetreibV in der Fassung von 2025 setzt für die sicherheitstechnische Kontrolle eine Höchstfrist: spätestens alle zwei Jahre. Fällig wird sie mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme beziehungsweise der letzten Kontrolle.

Die Vorschrift stellt damit die äußere Grenze auf. Was innerhalb dieser Grenze gilt, sagt der Hersteller in der Gebrauchsanweisung, und seine Angabe geht vor, wenn sie kürzer ist. Ein längeres Herstellerintervall verlängert die Verordnungsfrist dagegen nicht.

Die Richtung, in die es wirkt

Kürzer als zwei Jahre in der Gebrauchsanweisung: Das kürzere Intervall gilt.

Länger als zwei Jahre in der Gebrauchsanweisung: Es bleibt bei der Höchstfrist der Verordnung.

Bei der MTK steht die Frist in der Anlage

Für die messtechnische Kontrolle nach § 15 MPBetreibV gilt dasselbe Prinzip, aber die Ausgangszahl ist eine andere: Die Nachprüffrist steht in Anlage 2 je Produktgruppe und ist verschieden lang.

Nachprüffristen nach Anlage 2 Nr. 1 MPBetreibV
ProduktgruppeNummerFrist
Ton- und Sprachaudiometer1.11 Jahr
Infrarot-Strahlungsthermometer1.2.31 Jahr
Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte1.32 Jahre
Augentonometer1.42 Jahre
Diagnostikdosimeter1.65 Jahre
Tretkurbelergometer1.72 Jahre

Ein pauschales „in der Regel zwei Jahre“ wäre für das Audiometer die doppelte Frist, und zwar in der gefährlichen Richtung. Auch hier gilt: Nennt der Hersteller ein kürzeres Intervall, geht es vor. Welche Geräte überhaupt in die Anlage fallen, ordnet unser Beitrag zur messtechnischen Kontrolle nach Anlage 2.

Wo die Angabe zu finden ist

Die Gebrauchsanweisung ist die Quelle, und sie ist Bestandteil des Medizinprodukts. In der Praxis liegt sie an drei Orten, und je nach Alter des Geräts an keinem davon vollständig:

  1. Gebrauchsanweisung heraussuchen Papierfassung im Geräteordner, PDF beim Hersteller, Angabe im Bestandsverzeichnis.
  2. Abschnitt zu Wartung und Kontrollen lesen Gesucht wird die Angabe zum Abstand der sicherheitstechnischen Kontrolle, nicht die zur Reinigung.
  3. Intervall im Bestandsverzeichnis eintragen Mit Quelle: Seite oder Abschnitt der Gebrauchsanweisung, damit die Zahl nachprüfbar bleibt.
  4. Fällt sie kürzer aus, gilt sie Das Gerät bekommt das kürzere Intervall, nicht die Zwei-Jahres-Frist der Verordnung.
Vier Schritte zum belegten Intervall

Fehlt die Gebrauchsanweisung, ist das kein Grund für eine geschätzte Zahl. Der Hersteller stellt sie bereit; bis dahin bleibt die Höchstfrist der Verordnung die Grundlage, und dass die Herstellerangabe noch aussteht, gehört in die Notiz zum Gerät.

Was in die Fristenliste gehört

Damit die Liste trägt, braucht jedes Gerät drei Angaben: das Intervall, seine Quelle und den Bezugspunkt der Rechnung. Der Bezugspunkt ist bei der STK der Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle, nicht der Kalendertag.

  • Überfällig. Die Frist ist verstrichen. Der Betrieb des Geräts ist damit nicht automatisch untersagt, die Kontrolle aber fällig.
  • Fällig in 60 Tagen oder weniger. Zeit, den Termin mit der befähigten Person zu vereinbaren.
  • Im Rahmen. Nächste Kontrolle terminiert, Intervall und Quelle hinterlegt.
Geräte-Ampel in PraxisPilot

Alle Intervalle in der Software sind Richtwerte; maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung. PraxisPilot dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder die Kontrolle durch eine befähigte Person noch eine medizintechnische Beratung. Wie die STK-Frist im Einzelnen gerechnet wird, steht im Beitrag STK-Frist berechnen.

Ein letzter Hinweis zur Fundstelle: Ältere Quellen zitieren § 11 und § 14 MPBetreibV für STK und Bestandsverzeichnis. Das ist die Nummerierung vor 2025. Heute stehen die sicherheitstechnische Kontrolle in § 12, die messtechnische in § 15 und das Bestandsverzeichnis in § 14 MPBetreibV.

Häufige Fragen

Wie oft muss die STK durchgeführt werden?

Spätestens alle zwei Jahre (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV), fällig mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle. Nennt die Gebrauchsanweisung des Herstellers ein kürzeres Intervall, gilt dieses.

Gilt ein längeres Herstellerintervall auch?

Nein. Die Verordnung setzt mit zwei Jahren eine Höchstfrist. Eine längere Angabe des Herstellers verlängert sie nicht; eine kürzere geht dagegen vor.

Ist die MTK-Frist immer zwei Jahre?

Nein. Die Nachprüffrist steht in Anlage 2 MPBetreibV je Produktgruppe: ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer und für Infrarot-Strahlungsthermometer, zwei Jahre unter anderem für nichtinvasive Blutdruckmessgeräte, Augentonometer und Tretkurbelergometer, fünf Jahre für Diagnostikdosimeter.

Was gilt, wenn die Gebrauchsanweisung fehlt?

Dann bleibt es bei der Höchstfrist der Verordnung, und die fehlende Herstellerangabe wird beim Gerät vermerkt. Der Hersteller stellt die Gebrauchsanweisung bereit; eine geschätzte Zahl ist kein Ersatz.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 12 Abs. 1 MPBetreibV setzt für die sicherheitstechnische Kontrolle eine Höchstfrist von zwei Jahren. Nennt die Gebrauchsanweisung ein kürzeres Intervall, gilt das kürzere; ein längeres verlängert die Frist nicht.

Bei der messtechnischen Kontrolle steht die Frist in Anlage 2 je Produktgruppe und reicht von einem bis zu fünf Jahren. Jedes Gerät braucht deshalb Intervall, Quelle und Bezugspunkt in der Liste.

Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.

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