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Geräte

Geräteeinweisung dokumentieren: wer wann in welches Gerät eingewiesen wurde

7. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · PraxisPilot Redaktion
Kurzantwort

Die Einweisung in ein Medizinprodukt ist nach § 4 Absatz 3 Satz 1 MPBetreibV bei jedem Produkt erforderlich; beauftragen darf der Betreiber nur Personen, die qualifiziert und eingewiesen sind (Absatz 5). Dokumentiert werden muss sie bei aktiven nicht implantierbaren Produkten, in geeigneter Form (Satz 4). Für die Produkte der Anlage 1 kommt § 11 hinzu: Funktionsprüfung am Betriebsort und Ersteinweisung einer beauftragten Person durch den Hersteller oder eine im Einvernehmen mit ihm handelnde befugte Person.

Ein neues Gerät steht im Behandlungszimmer, der Techniker war da, und drei Wochen später fragt jemand, wer eigentlich eingewiesen wurde. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung regelt das an mehreren Stellen: § 4 Absatz 3 verlangt die Einweisung bei jedem Produkt, § 11 stellt für die Geräte der Anlage 1 zusätzliche Anforderungen auf, und § 17 gilt seit dem 1. August 2025 für Software als Medizinprodukt der Klassen IIb und III sowie als In-vitro-Diagnostikum der Klassen C und D (§ 20 Absatz 3). Ein Wiederholungsintervall nennt die Verordnung an keiner dieser Stellen; die verbreitete jährliche Auffrischung stammt aus dem Arbeitsschutzrecht.

Die Grundregel steht in § 4 Absatz 3 MPBetreibV

Adressat ist der Betreiber, also die Praxis oder das MVZ. Die Pflicht steht in einem einzigen Satz, und dieser Satz kennt keine Produktliste.

Die zwei Sätze, um die es geht

„Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Produktes ist erforderlich.“ (§ 4 Absatz 3 Satz 1 MPBetreibV)

„Die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver nicht implantierbarer Produkte ist in geeigneter Form zu dokumentieren.“ (§ 4 Absatz 3 Satz 4 MPBetreibV)

Der Unterschied ist der Kern des Themas. Erforderlich ist die Einweisung bei jedem Produkt. Dokumentiert werden muss sie bei den aktiven nicht implantierbaren. Aktiv ist ein Produkt, dessen Betrieb von einer Energiequelle abhängt, und zwar nicht von der durch den Körper oder die Schwerkraft erzeugten (Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/745). Strom ist der Regelfall, aber nicht die Bedingung.

Die Dokumentationspflicht entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 2 bis 4 (§ 4 Absatz 3 Satz 5). Das sind Konstellationen der Patientenversorgung: Ein Versorgender stellt das Produkt bereit und bleibt Eigentümer, oder ein Dritter tut es auf dessen Veranlassung. Versorgender ist nach § 2 Absatz 5, wer dem Patienten gegenüber gesetzlich oder vertraglich zur Bereitstellung verpflichtet ist. Für ein Gerät, das die Praxis selbst betreibt, greift die Ausnahme nicht, auch nicht bei Leasing oder Leihgabe eines Lieferanten.

Zwei Absätze desselben Paragraphen gehören dazu: Produkte dürfen nur von Personen benutzt werden, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen (§ 4 Absatz 2). Beauftragen darf der Betreiber nur, wer das erfüllt und eingewiesen ist (§ 4 Absatz 5).

Anlage 1: die Ebene, auf der der Hersteller mitspielt

Für die Produkte der Anlage 1 tritt § 11 MPBetreibV hinzu. Vor der ersten Benutzung muss der Hersteller oder eine im Einvernehmen mit ihm handelnde befugte Person das Gerät am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen und eine vom Betreiber beauftragte Person eingewiesen haben (§ 11 Absatz 1 Satz 1). Diese beauftragte Person darf danach die übrigen Anwender einweisen (Absatz 2).

Jedes Produkt (§ 4)
  • Einweisung erforderlich (Absatz 3 Satz 1)
  • Beauftragen nur, wer qualifiziert und eingewiesen ist (Absatz 5)
  • Dokumentation bei aktiven nicht implantierbaren Produkten
Wer einweist und in welcher Form, entscheidet die Praxis.
Anlage 1 (§ 11)
  • Funktionsprüfung am Betriebsort vor der ersten Benutzung
  • Ersteinweisung einer beauftragten Person durch Hersteller oder befugte Person
  • Benutzen nur durch eingewiesene Personen (Absatz 2)
  • Funktionsprüfung und Einweisung sind zu belegen (Absatz 3)
Der Hersteller oder eine befugte Person ist beteiligt, § 19 Nummer 6 hängt daran.
Jedes Produkt braucht eine Einweisung, Anlage-1-Produkte zusätzlich den Hersteller oder eine befugte Person

Zwei Einschränkungen: Ist die Einweisung in ein baugleiches Produkt erfolgt, entfällt sie auch hier (§ 11 Absatz 1 Satz 2). Für Anlage-1-Produkte zur Benutzung durch Laien gilt Absatz 2 nicht (§ 11 Absatz 4 Satz 1); Einweisungspflichten aus anderen Vorschriften bleiben davon unberührt (Satz 2).

Welches Gerät in Anlage 1 steht, entscheidet nicht allein sein Name. Die Anlage ist überwiegend nach Wirkprinzipien geordnet, etwa der Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Herztätigkeit; einzelne Geräte nennt sie ausdrücklich, darunter Defibrillatoren (Nummer 1.1) und Säuglingsinkubatoren (Nummer 2). Zur verschobenen Nummerierung: die Paragraphenverschiebung der MPBetreibV.

Was in den Nachweis gehört: Name, Zeitpunkt, Gerät

§ 11 Absatz 3 MPBetreibV verlangt einen Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung. Wie er aussieht, sagt die Vorschrift nicht; welche Angaben dazugehören, sagt § 13.

Vier Angaben, aus denen ein Einweisungsnachweis besteht
AngabeFundstelleWas gemeint ist
Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung§ 13 Absatz 2 Nummer 2Der Beleg nach § 11 Absatz 3
Name der beauftragten Person§ 13 Absatz 2 Nummer 3Die beauftragte Person nach § 11 Absatz 1
Zeitpunkt der Einweisung§ 13 Absatz 2 Nummer 3Ein Zeitpunkt, kein Intervall
Namen der eingewiesenen Personen§ 13 Absatz 2 Nummer 3Namentlich, nicht als Anzahl

Das Medizinproduktebuch ist nicht für jedes Gerät zu führen: § 13 Absatz 1 Satz 1 bindet es an die Produkte der Anlagen 1 und 2. Ausgenommen sind auch dort elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung sowie die Fälle des § 3 Absatz 4 (§ 13 Absatz 1 Satz 2). Nach der Außerbetriebnahme ist es noch fünf Jahre aufzubewahren (Absatz 3). Was sonst an einem Gerät hängt, steht in Praxisübergabe: welche Nachweise mitgehen.

Für die übrigen aktiven nicht implantierbaren Produkte bleibt es bei § 4 Absatz 3 Satz 4: dokumentieren, in geeigneter Form. Eine Liste je Gerät mit Datum, einweisender Person und den Namen der Eingewiesenen trägt alle Angaben; im QM-Ordner gehört sie ins Gerätemanagement.

  • Benutzt ohne Einweisung. Ein Anlage-1-Gerät benutzen Personen, die niemand eingewiesen hat (§ 11 Absatz 2).
  • Eingewiesen, aber unbelegt. Die Einweisung fand statt, es fehlt die Aufzeichnung (§ 4 Absatz 3 Satz 4).
  • Belegt mit Namen und Zeitpunkt. Beauftragte Person, Zeitpunkt und Namen der Eingewiesenen stehen fest (§ 13 Absatz 2 Nummer 3).
Nicht eingewiesen, eingewiesen ohne Beleg, eingewiesen mit Beleg

Der gelbe Zustand ist der häufigste: Die Einweisung fand statt, aber niemand kann sie belegen, sobald die Person gegangen ist.

Pflicht, Empfehlung und das Intervall, das die MPBetreibV nicht kennt

Weil die MPBetreibV keine Frist nennt, wird die Lücke gern gefüllt, mal mit einer erfundenen Pflicht, mal mit einer übersehenen. Die Trennung ist deshalb wichtiger als anderswo.

§ 19 MPBetreibV führt die Ordnungswidrigkeiten auf, und die Auswahl ist enger, als viele annehmen. Einen Höchstbetrag nennt die MPBetreibV nicht.

Was § 19 MPBetreibV ausdrücklich aufführt und was nicht
SachverhaltPflicht ausIn § 19
Anlage-1-Gerät ohne Funktionsprüfung und Einweisung in Betrieb genommen§ 11 Absatz 1 Satz 1Ja, Nummer 6
Anlage-1-Gerät von einer nicht eingewiesenen Person benutzt§ 11 Absatz 2Ja, Nummer 6
Software als Medizinprodukt der Klassen IIb oder III oder als In-vitro-Diagnostikum der Klassen C oder D ohne Installationsprüfung und Einweisung betrieben§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2Ja, Nummer 6
Medizinproduktebuch nicht richtig geführt§ 13 Absatz 1 Satz 1Ja, Nummer 9
Einweisung erfolgt, aber nicht dokumentiert§ 4 Absatz 3 Satz 4Nein
Beleg über Einweisung fehlt§ 11 Absatz 3Nein

Die beiden letzten Zeilen sind keine Entwarnung: Fehlt bei einem Produkt, für das ein Medizinproduktebuch zu führen ist, der Beleg, fehlt zugleich eine Angabe des § 13 Absatz 2, und das Buch ist nicht richtig geführt.

Praxisbeispiel: ein Defibrillator und drei Zeitpunkte

Eine hausärztliche Praxis nimmt im März einen Defibrillator in Betrieb. Der Techniker prüft ihn am Aufstellort, weist die Praxismanagerin ein und lässt ein Blatt da. Im Mai fangen zwei Fachangestellte an, im September kommt eine Kollegin zurück. Ein Gerät, drei Zeitpunkte, vier Namen.

  1. Anlage 1 prüfen Wirkprinzipien, dazu einzelne Gerätenamen wie Defibrillatoren (Nummer 1.1).
  2. Funktionsprüfung am Betriebsort Durch den Hersteller oder eine befugte Person (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1).
  3. Eine Person beauftragen und einweisen lassen Anhand der Gebrauchsanweisung und der beigefügten Hinweise (Nummer 2).
  4. Das Team einweisen Durch Hersteller, befugte oder beauftragte Person (Absatz 2).
  5. Namen und Zeitpunkt festhalten Im Medizinproduktebuch (§ 13 Absatz 2 Nummer 3).
Fünf Schritte, bis ein neues Gerät ans Team geht

PraxisPilot führt die Geräteakte, auf die sich eine solche Liste bezieht: Bezeichnung, Typ, Hersteller, Seriennummer, Inventarnummer, Standort und Inbetriebnahme, dazu je Gerät die Prüfprotokolle mit Datum, Ergebnis, prüfender Stelle und Befund. Eine Einweisungsmatrix führt die Software nicht; die gehört ins Medizinproduktebuch.

Häufige Fragen

Muss die Geräteeinweisung schriftlich dokumentiert werden?

Bei aktiven nicht implantierbaren Produkten ja. § 4 Absatz 3 Satz 4 MPBetreibV verlangt, die Einweisung in geeigneter Form zu dokumentieren; eine bestimmte Form schreibt die Verordnung nicht vor. Bei Produkten der Anlagen 1 und 2 kommen die Angaben in das Medizinproduktebuch (§ 13 Absatz 2); ausgenommen sind elektronische Kompakt-Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung (§ 13 Absatz 1 Satz 2).

Muss die Einweisung in ein Medizinprodukt jährlich wiederholt werden?

Nach der MPBetreibV nicht, nach dem Arbeitsschutzrecht in aller Regel schon. Die MPBetreibV kennt kein Wiederholungsintervall; ihr einziger Wiederholungsanlass ist die Softwareaktualisierung, welche die Handhabung nicht nur geringfügig ändert (§ 4 Absatz 3 Satz 2). § 12 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV verlangt für Arbeitsmittel mindestens einmal jährlich eine weitere Unterweisung der Beschäftigten, und § 11 Absatz 4 Satz 2 MPBetreibV lässt solche Pflichten aus anderen Vorschriften ausdrücklich unberührt. Verlangt die Gebrauchsanweisung eine Auffrischung, ist sie ohnehin zu beachten.

Wer darf in ein Medizinprodukt einweisen?

Bei Produkten der Anlage 1 weist zuerst der Hersteller oder eine im Einvernehmen mit ihm handelnde befugte Person eine vom Betreiber beauftragte Person ein (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MPBetreibV). Danach darf auch diese beauftragte Person die übrigen Anwender einweisen (§ 11 Absatz 2).

Was gilt, wenn ein zweites, baugleiches Gerät dazukommt?

Dann ist keine erneute Einweisung erforderlich. § 4 Absatz 3 Satz 3 MPBetreibV nimmt den Fall aus, dass eine Einweisung bereits in ein baugleiches Produkt erfolgt ist; § 11 Absatz 1 Satz 2 verweist für Anlage-1-Produkte auf diese Ausnahme.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Einweisung in ein Medizinprodukt ist nach § 4 Absatz 3 Satz 1 MPBetreibV bei jedem Produkt erforderlich; beauftragen darf der Betreiber nur Personen, die qualifiziert und eingewiesen sind (Absatz 5). Dokumentiert werden muss sie bei aktiven nicht implantierbaren Produkten, in geeigneter Form (Satz 4). Für die Produkte der Anlage 1 kommt § 11 hinzu: Funktionsprüfung am Betriebsort und Ersteinweisung einer beauftragten Person durch den Hersteller oder eine im Einvernehmen mit ihm handelnde befugte Person.

In den Nachweis gehören nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 MPBetreibV der Name der beauftragten Person, der Zeitpunkt der Einweisung und die Namen der eingewiesenen Personen. Ein Wiederholungsintervall schreibt die MPBetreibV nicht vor; ihr einziger Wiederholungsanlass ist die Softwareaktualisierung nach § 4 Absatz 3 Satz 2. Für Geräte, die Beschäftigte für ihre Arbeit verwenden, verlangt § 12 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV daneben mindestens einmal jährlich eine weitere Unterweisung; § 11 Absatz 4 Satz 2 MPBetreibV lässt solche Pflichten unberührt.

Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.

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