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Grundlagen

Hygieneplan in der Arztpraxis: was § 23 IfSG wirklich verlangt

11. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · PraxisPilot Redaktion
Kurzantwort

Für Arztpraxen ist § 23 IfSG die Fundstelle, nicht § 36. Absatz 3 nennt Arztpraxen ausdrücklich und verlangt die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen.

„Der Hygieneplan ist Pflicht“ steht in jedem zweiten Ratgeber für Arztpraxen, meist mit einem Paragraphen daneben, der nicht passt. Für die Arztpraxis ist § 23 IfSG die Fundstelle, nicht § 36. Und die Pflicht heißt dort nicht „Hygieneplan“, sondern „die erforderlichen Maßnahmen“. Das ist kein Wortklauben: Der Unterschied entscheidet, was eine Praxis vorhalten muss und was ihr freisteht. Dieser Beitrag sortiert die Fundstellen, erklärt die Vermutungswirkung der Empfehlungen von KRINKO und ART und zeigt, was in einen Hygieneplan gehört, der bei einer Begehung trägt.

Die richtige Fundstelle: § 23 IfSG, nicht § 36

§ 36 IfSG trägt die amtliche Überschrift „Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung“. Absatz 1 zählt auf, wer dort Hygienepläne führen muss: die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme derer nach § 33 Nummer 2, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und vergleichbaren Personengruppen, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Arztpraxen stehen nicht darunter.

Einschlägig ist § 23 IfSG. Absatz 3 nennt die Einrichtungen ausdrücklich, darunter Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Die Leitung dieser Einrichtungen hat sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.

Warum die Nummer zählt

Wer § 36 zitiert, zitiert eine Norm über Massenunterkünfte. Bei einer Begehung fällt das auf, und es beschädigt die Glaubwürdigkeit der übrigen Dokumentation.

Praktisch wichtiger ist die zweite Folge: § 36 kennt eine ausdrückliche Hygieneplan-Pflicht, § 23 Abs. 3 nicht. Wer die falsche Norm nennt, beschreibt seine eigene Pflichtenlage falsch, meist strenger als sie ist.

Die Pflicht heißt „erforderliche Maßnahmen“, nicht „Plan“

§ 23 Abs. 3 IfSG formuliert ein Ergebnis, kein Dokument. Verlangt sind die Maßnahmen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlich sind. Ob sie in einem Ordner, einer Datei oder einer Software stehen, sagt das Gesetz nicht.

Eine ausdrückliche Pflicht, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen, steht in § 23 Abs. 5 IfSG. Satz 1 richtet sich an Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbare Einrichtungen und Rettungsdienste. Praxen erreicht sie nur über das Landesrecht: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG).

Worauf sich „invasive Eingriffe“ bezieht

Die Einschränkung im Wortlaut bindet nur an die Arztpraxen und die Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Zahnarztpraxen nennt derselbe Satz 2 weiter vorn, und zwar ohne diese Voraussetzung. In Satz 1, der Aufzählung für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, kommen Zahnarztpraxen nicht vor.

Für eine Zahnarztpraxis heißt das: Das Landesrecht kann sie einbeziehen, auch wenn dort keine invasiven Eingriffe im Sinne der Norm vorgenommen werden. Maßgeblich ist die Hygieneverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

§ 23 Abs. 3 IfSG
  • Trifft jede Arztpraxis, Zahnarztpraxis und psychotherapeutische Praxis
  • Verlangt die erforderlichen Maßnahmen, kein bestimmtes Dokument
  • Ziel: nosokomiale Infektionen verhüten, Weiterverbreitung vermeiden
Die Pflicht, die für alle gilt.
§ 23 Abs. 5 IfSG
  • Satz 1 trifft Krankenhäuser, ambulantes Operieren, Dialyse, Tageskliniken und weitere
  • Verlangt ausdrücklich Hygienepläne
  • Satz 2: Zahnarztpraxen sowie Arzt- und sonstige Heilberufspraxen mit invasiven Eingriffen, soweit Landesrecht sie einbezieht
Die Pflicht, die vom Landesrecht abhängt.
Zwei Absätze, zwei Reichweiten

Für die Praxis heißt das: Ein schriftlicher Hygieneplan ist der übliche und der einfachste Weg, die Maßnahmen aus Absatz 3 nachzuweisen. Ob er bundesrechtlich vorgeschrieben ist, hängt an der Art der Einrichtung und an Ihrem Landesrecht. Wer ihn führt, weil er trägt, steht besser da als wer ihn führt, weil er ihn für vorgeschrieben hält und deshalb nur die Form erfüllt.

Der eigentliche Hebel: die Vermutungswirkung von KRINKO und ART

Die wichtigste Wendung des Paragraphen steht am Ende von Absatz 3. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.

Der Satz nennt zwei Kommissionen, nicht eine. Verkürzt wird er häufig auf die KRINKO, und genau das macht die Vermutung leichter, als sie ist: Das Gesetz stellt sie unter das Wort „jeweils“ und knüpft sie an beide Gremien, soweit deren Empfehlungen für die eigene Tätigkeit einschlägig sind. Die Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) ist nach § 23 Abs. 2 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichtet und erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern.

Das dreht die Beweislage um. Ohne diese Vermutung müsste eine Praxis im Streitfall darlegen, warum ihr Vorgehen dem Stand der Wissenschaft entspricht. Mit ihr genügt der Nachweis, dass die einschlägigen Empfehlungen beachtet wurden. Deshalb lohnt es sich, im eigenen Hygieneplan an den passenden Stellen auf die Empfehlung zu verweisen, aus der die Regelung stammt.

Was in einen Hygieneplan gehört, der bei der Begehung trägt

Weil kein amtliches Muster existiert, hat sich eine Gliederung nach Vorgängen bewährt. Sie deckt das ab, was in einer Praxis täglich passiert:

Sechs Bereiche eines tragfähigen Hygieneplans
BereichWas geregelt wirdWoran es hängt
HändehygieneZeitpunkte, Mittel, Einwirkzeiten, HandschuhwechselKRINKO-Empfehlung, § 23 Abs. 3 IfSG
Flächen und ReinigungWas wird wie oft und womit desinfiziert, wer trägt es einKRINKO-Empfehlung
Aufbereitung von MedizinproduktenReinigung, Desinfektion, Sterilisation, FreigabeMPBetreibV, Herstellerangaben
Abfall und WäscheTrennung, Behälter, EntsorgungswegLandesrecht, KRINKO-Empfehlung
PersonalschutzImpfangebote, Verhalten nach NadelstichverletzungArbSchG, BioStoffV
Nachweise des PersonalsMasern-Immunitätsnachweis, Vorlage vor Tätigkeitsbeginn§ 20 Abs. 8 und 9 IfSG

Der Umgang mit Antiinfektiva gehört fachlich nicht in den Hygieneplan, sondern in die Behandlungsroutine. Für die Vermutungswirkung zählt er trotzdem mit, weil der Gesetzeswortlaut die ART-Empfehlungen daneben stellt. Wer beides sauber trennt und beides dokumentiert, steht bei einer Begehung besser da als wer alles in ein Dokument presst.

Der Hygieneplan ist damit einer der acht Bereiche, die auch das Qualitätsmanagement nach § 135a SGB V abdeckt. Wie sich beides ohne doppelte Pflege verbinden lässt, steht in QM-Ordner in der Arztpraxis. Der Masernschutz des Personals hat eine eigene, harte Frist und gehört deshalb in eine datierte Liste statt in den Fließtext des Plans: Masernschutz in der Arztpraxis.

Aktuell halten, ohne Aktenwochenende

Ein Hygieneplan verliert seinen Wert nicht dadurch, dass er zu dünn ist, sondern dadurch, dass niemand ihn anfasst. Drei Angewohnheiten halten ihn lebendig:

  1. Pro Bereich einen Namen eintragen Nicht „das Team“, sondern eine Person. Ohne Zuständigkeit pflegt niemand.
  2. Jede Änderung datieren Der dokumentierte Pflegestand ist der Nachweis, dass der Plan mitläuft. Der Umfang des Textes ist es nicht.
  3. Bei jedem neuen Gerät und jeder Neueinstellung hineinsehen Beides ändert Abläufe. Ein Plan, der eine Neuanschaffung nicht kennt, beschreibt eine Praxis, die es nicht mehr gibt.
Drei Schritte, mit denen der Hygieneplan Stand behält

PraxisPilot führt den Hygieneplan als einen von acht QM-Bereichen mit eigenem Pflegestand. Die Ampel steht rot, solange ein Bereich nie gepflegt wurde, und gelb, wenn die letzte Pflege länger als zwölf Monate zurückliegt. Diese zwölf Monate sind ein bewährter Takt und ausdrücklich keine gesetzliche Frist: § 23 IfSG nennt kein Intervall, nach dem ein Hygieneplan neu durchgesehen sein müsste.

Häufige Fragen

Ist ein Hygieneplan in der Arztpraxis Pflicht?

Verpflichtend sind nach § 23 Abs. 3 IfSG die erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen, nicht automatisch ein Dokument mit diesem Namen. Die ausdrückliche Hygieneplan-Pflicht des § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG richtet sich an Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen. Praxen erfasst sie nur, soweit die Landesregierungen sie durch Rechtsverordnung einbeziehen: Zahnarztpraxen ohne weitere Voraussetzung, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, soweit dort invasive Eingriffe vorgenommen werden (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Es kommt also auf die Hygieneverordnung Ihres Bundeslandes an. Ein schriftlicher Plan bleibt in jedem Fall der einfachste Nachweis.

Gilt § 36 IfSG für Arztpraxen?

Nein. § 36 Abs. 1 IfSG nennt die Gemeinschaftseinrichtungen des § 33 mit Ausnahme derer nach § 33 Nummer 2, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und vergleichbaren Personengruppen, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Arztpraxen stehen dort nicht. Für sie gilt § 23 IfSG. Praxen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG können nach § 23 Abs. 6 Satz 2 IfSG durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden, das ist aber die Überwachung und nicht die Pflichtnorm.

Was bedeutet die Vermutungswirkung nach § 23 Abs. 3 IfSG?

§ 23 Abs. 3 IfSG vermutet die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Gemeint sind also beide Kommissionen, nicht nur die KRINKO. Das erleichtert den Nachweis erheblich. Die Vermutung ist widerlegbar und setzt voraus, dass die Empfehlungen tatsächlich umgesetzt sind.

Wie oft muss ein Hygieneplan aktualisiert werden?

Das IfSG nennt kein Intervall. Aus der Pflicht, den Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten, folgt, dass ein Plan mit neuen Geräten, neuen Abläufen und neuen Empfehlungen von KRINKO und ART mitwandern muss. Ein jährlicher Durchgang ist ein bewährter Takt und keine Rechtspflicht.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Für Arztpraxen ist § 23 IfSG die Fundstelle, nicht § 36. Absatz 3 nennt Arztpraxen ausdrücklich und verlangt die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen.

Eine ausdrückliche Hygieneplan-Pflicht steht in § 23 Abs. 5 IfSG und richtet sich an Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen. Zahnarztpraxen sowie Arzt- und sonstige Heilberufspraxen mit invasiven Eingriffen erfasst sie, soweit das Landesrecht sie einbezieht. Der schriftliche Plan bleibt trotzdem der praktischste Nachweis.

Der eigentliche Hebel ist die Vermutungswirkung: Wer jeweils die veröffentlichten Empfehlungen von KRINKO und ART beim Robert Koch-Institut beachtet, dem wird die Einhaltung des Standes der Wissenschaft vermutet. Ein Intervall für die Durchsicht nennt das Gesetz nicht.

Keine Rechts- oder Medizintechnikberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Alle Prüfintervalle sind Richtwerte – maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Medizinprodukts.

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