Masernschutz in der Arztpraxis: § 20a IfSG-Nachweispflicht praktisch umsetzen
Personal · 31. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit · PraxisPilot RedaktionSeit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz: Wer in einer medizinischen Einrichtung arbeitet, muss gegen Masern immun sein — und das nachweisen können. Für Praxen heißt das: Jede MFA, jeder Arzt, jede Auszubildende und jede Reinigungskraft mit Tätigkeit in der Praxis braucht einen dokumentierten Immunitätsnachweis. Dieser Beitrag sortiert, wer genau betroffen ist, was als Nachweis gilt, wie der Ablauf bei Neueinstellungen aussieht — und wie die Dokumentation im Alltag nicht liegen bleibt.
Was § 20a IfSG verlangt
§ 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, auf einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität auf andere Weise. Masern sind hoch ansteckend — und gerade in Wartezimmern treffen sie auf besonders vulnerable Patienten: Säuglinge, die noch nicht geimpft sind, Schwangere, immunsupprimierte Menschen. Die Nachweispflicht gilt seit dem 1.3.2020 und ist keine Formsache: Ohne Nachweis darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht gilt für Personal in medizinischen Einrichtungen — Arztpraxen zählen ausdrücklich dazu. Betroffen ist dabei nicht nur das medizinische Personal im engeren Sinn: Jede Person, die in der Einrichtung tätig ist, fällt grundsätzlich unter die Regel — MFA, Ärztinnen, Auszubildende, Praktikanten, aber auch externe Kräfte wie Reinigungspersonal, soweit sie in der Einrichtung arbeiten.
Praktisch relevant ist die Geburtsjahrgangs-Logik des Gesetzes: Die Nachweispflicht zielt auf nach 1970 geborene Personen — ältere Jahrgänge gelten wegen der damals hohen Durchseuchung als immun. In der Praxis bedeutet das: Für nahezu das gesamte heute tätige Team ist der Nachweis Pflicht.
Was gilt als Nachweis?
Das Gesetz akzeptiert zwei Wege:
- Impfnachweis: zwei Masernimpfungen, dokumentiert im Impfausweis (in der Regel als MMR- bzw. MMRV-Impfung).
- Ärztliche Immunitätsfeststellung: der ärztliche Nachweis einer bestehenden Immunität — etwa durch bestätigte Antikörper (Titerbestimmung) oder eine dokumentierte, durchgestandene Masernerkrankung.
Wichtig: Eine einzelne Impfung reicht nicht — gefordert sind zwei. Und der Nachweis muss dokumentiert vorliegen; die mündliche Aussage „ich bin doch geimpft" genügt nicht.
Der Ablauf bei Neueinstellung
Bei Neueinstellungen ist die Reihenfolge klar: Der Nachweis ist vor Arbeitsbeginn vorzulegen — nicht in der Probezeit, nicht „bald". Praktisch bewährt hat sich ein fester Punkt im Einstellungsprozess:
- Impfpass bzw. ärztliche Feststellung einfordern, prüfen (zwei Impfungen? Titer?),
- das Vorlagedatum dokumentieren — mit Vermerk in der Personalakte bzw. im digitalen Nachweis,
- bei fehlendem Nachweis: Impfung ärztlich nachholen lassen und den Termin dokumentieren, bevor die Person startet.
Für Personen, die nicht geimpft werden können (etwa aus medizinischen Gründen), gilt die ärztliche Feststellung des Grundes — auch das gehört in die Akte.
Und das bestehende Team?
Auch für langjährige Mitarbeiter gilt die Pflicht. In der Praxis hat sich ein einmaliger Sammeltermin bewährt: Alle bringen den Impfpass mit, die Praxis dokumentiert pro Person das Vorlagedatum. Fehlt der Nachweis, bleibt der Weg über die Nachimpfung oder die Titerbestimmung beim Hausarzt bzw. Betriebsarzt — kulanterweise mit Frist, aber ohne sie auf die lange Bank zu schieben: Bei einer Prüfung durch das Gesundheitsamt zählt nur das Dokument.
Dokumentation und Datenschutz
Immunitätsdaten sind Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Die Praxis darf sie verarbeiten, weil das IfSG sie dazu verpflichtet — sollte aber sparsam damit umgehen: Es reicht der dokumentierte Status („Nachweis vorgelegt am …"), nicht zwingend eine vollständige Impfpass-Kopie in der allgemein zugänglichen Personalakte. Drei Regeln:
- Zugriff begrenzen: Nur wer die Nachweise führen muss, sieht sie.
- Status statt Aktenberg: Datum und Art des Nachweises dokumentieren — der Impfpass verbleibt beim Mitarbeiter.
- Löschung mitdenken: Bei Austritt wird der Vermerk mit der Personalakte nach den üblichen Fristen geführt und dann gelöscht.
Praxisbeispiel: Sieben Nachweise, eine Ampel
Eine Praxis mit sieben Teammitgliedern: Beim Sammeltermin liegen sechs Impfpässe mit zwei Masernimpfungen vor — dokumentiert mit Vorlagedatum. Bei einer neu angestellten MFA fehlt die zweite Impfung; die Nachimpfung ist für die kommende Woche terminiert. Genau dieser eine offene Punkt ist es, der bei einer Prüfung des Gesundheitsamts problematisch wird — und genau darum zeigt PraxisPilot ihn rot an, bis der Nachweis mit einem Tipp auf „heute vorgelegt" dokumentiert ist. Kein Tabellenblatt, kein Merkzettel: eine Ampel pro Person.
Fazit
§ 20a IfSG verlangt von Personal in medizinischen Einrichtungen einen Masern-Immunitätsnachweis: zwei Impfungen oder eine ärztliche Immunitätsfeststellung. Die Pflicht gilt seit dem 1.3.2020; bei Neueinstellung ist der Nachweis vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
Dokumentiert wird der Status pro Person mit Vorlagedatum — sparsam, weil es sich um Gesundheitsdaten handelt. Wer fehlt, wird rot markiert, bis der Nachweis vorliegt.
Keine Rechts- oder Gesundheitsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind § 20a IfSG und die ärztliche Prüfung des individuellen Impfstatus.